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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/184/EU der Kommission vom 2. April 2014 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2093)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 101 vom 04.04.2014 S. 4;
Beschl. (EU) 2017/131 - ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 103)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt

(1) Am 1. Oktober 2013 übermittelte die Österreichische Post AG. (im Folgenden "Österreichische Post") der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG . Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 unterrichtete die Kommission die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 davon. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2013 forderte die Kommission zusätzliche Informationen von den österreichischen Behörden und mit E-Mails vom 4. November 2013, 28. November 2013, 10. Januar 2014 und 13. Januar 2014 vom Antragsteller an. Die zusätzlichen Informationen wurden von den österreichischen Behörden mit E-Mail vom 18. Dezember 2013 sowie vom Antragsteller mit E-Mails vom 8. November 2013, 2. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 übermittelt.

(2) Der Antrag betrifft bestimmte Postdienste sowie bestimmte andere Dienste als Postdienste, die die Österreichische Post im Hoheitsgebiet Österreichs bereitstellt. Bei den im Antrag genannten Diensten handelt es sich um die folgenden:

  1. Postdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden (im Folgenden "B2B") sowie zwischen Geschäftskunden und Privatkunden (im Folgenden "B2C") auf nationaler Ebene ("inländische" und "eingehende" Briefe);
  2. Postdienste für adressierte Briefe zwischen Privatkunden (im Folgenden "C2C") sowie zwischen Privatkunden und Geschäftskunden (im Folgenden "C2B") auf nationaler Ebene ("inländische" und "eingehende" Briefe);
  3. Postdienste für adressierte internationale ("abgehende") B2B- und B2C-Briefe (im Folgenden "B2X") sowie C2B- und C2C-Briefe (im Folgenden "C2X");
  4. Postdienste für adressierte Werbesendungen auf nationaler und internationaler Ebene;
  5. Postdienste für unadressierte Werbesendungen auf nationaler und internationaler Ebene;
  6. Postdienste für adressierte und unadressierte Zeitungen;
  7. Managementdienste für Poststellen;
  8. Mehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden;
  9. Philatelie - Sondermarken;
  10. Finanzdienstleistungen.

II. Rechtlicher Rahmen

(3) Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt, der bezüglich der Postdienste auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verweist.

(4) Österreich hat die Richtlinie 97/67/EG in der durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geänderten Fassung umgesetzt und wendet sie an. Keiner der Dienste, auf die sich dieser Antrag bezieht, war zum Zeitpunkt des Antrags reserviert. Da Österreich den Marktöffnungsgrad erreicht hat, der in den in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist, sollte der Zugang zum Markt gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie als frei gelten.

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