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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/131 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/184/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 259)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 103)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Oktober 2013 übermittelte die Österreichische Post AG (im Folgenden "Österreichische Post") der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG. Der Antrag betrifft bestimmte Postdienste sowie bestimmte andere Dienste als Postdienste, die beide von der Österreichischen Post im Hoheitsgebiet Österreichs bereitgestellt werden. Bei den im Antrag genannten Diensten handelt es sich um die Folgenden:

  1. Postdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden (im Folgenden "B2B") sowie zwischen Geschäftskunden und Privatkunden (im Folgenden "B2C") auf nationaler Ebene ("inländische" und "eingehende" Briefe);
  2. Postdienste für adressierte Briefe zwischen Privatkunden (im Folgenden "C2C") sowie zwischen Privatkunden und Geschäftskunden (im Folgenden "C2B") auf nationaler Ebene ("inländische" und "eingehende" Briefe);
  3. Postdienste für adressierte internationale ("abgehende") B2B- und B2C-Briefe (im Folgenden "B2X") sowie C2B- und C2C-Briefe (im Folgenden "C2X");
  4. Postdienste für adressierte Werbesendungen auf nationaler und internationaler Ebene;
  5. Postdienste für unadressierte Werbesendungen auf nationaler und internationaler Ebene;
  6. Postdienste für adressierte und unadressierte Zeitungen;
  7. Managementdienste für Poststellen;
  8. Mehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden;
  9. Philatelie - Sondermarken;
  10. Finanzdienstleistungen.

(2) Am 2. April 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/184/EU 2. Mit dem Beschluss wurden die folgenden Postdienste in Österreich von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen:

  1. Managementdienste für Poststellen;
  2. Mehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden;
  3. Philateliedienste und im eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste.

(3) Für den Rest der im Antrag genannten Dienste stellte die Kommission fest, dass die Bedingungen für eine Ausnahme nicht erfüllt waren; diese Dienste unterlagen somit weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG.

(4) Am 24. Juni 2014 erhob die Österreichische Post beim Gericht des Gerichtshofs Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/184/EU 3.

(5) Am 27. April 2016 erklärte das Gericht den Durchführungsbeschluss 2014/184/EU für nichtig, insofern als die Richtlinie gemäß dem Beschluss in Österreich auf den Markt der Postdienste für adressierte B2B- und B2C-Briefe auf internationaler Ebene weiterhin zur Anwendung kommen soll. Im Übrigen wurde die Klage der Österreichischen Post abgewiesen.

(6) Der Durchführungsbeschluss 2014/184/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- beschliesst:

Artikel 1

In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2014/184/EU wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) Postdienste für adressierte internationale B2B- und B2C-Briefe".

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2017

1) ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2014/184/EU der Kommission vom 2. April 2014 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. Nr. L 101 vom 04.04.2014 S. 4).

3) Österreichische Post AG gegen Kommission, T-463/14, ECLI:EU:T:2016:243.

ENDE

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