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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 218/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung von Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 95)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Nummern 3 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß Anhang II der genannten Verordnung müssen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere, außer Wild, die in den Schlachthof verbracht werden oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Zu diesen Informationen zählt der Status des Herkunftsbetriebs.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen 3 gewährt Ausnahmen von den Vorschriften über Untersuchungen für Betriebe, die die Tiere unter kontrollierten Bedingungen halten. Diese Informationen sollten daher in die Informationen zur Lebensmittelkette für den Schlachthof enthalten sein, damit die Mitgliedstaaten das entsprechende Verfahren für die Trichinenuntersuchung anwenden können.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 schreibt vor, unter welchen Bedingungen Fleisch von Tieren, die außerhalb eines Schlachthofs notgeschlachtet wurden, zum menschlichen Verzehr geeignet ist. Da Fleisch von notgeschlachteten Tieren, das bei der Untersuchung nicht beanstandet wurde, kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, sollten die vorgeschriebene spezielle Genusstauglichkeitskennzeichnung und die Beschränkung auf den nationalen Markt für dieses Fleisch aus der genannten Verordnung gestrichen werden; die vorgeschriebene spezielle Genusstauglichkeitskennzeichnung sollte zudem aus der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestrichen werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere enthält Anhang I der genannten Verordnung Bestimmungen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, auch die Besichtigung, und für die besonderen Gefahren bei Frischfleisch.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 können amtliche Fachassistenten mit gewissen Einschränkungen den amtlichen Tierarzt bei den amtlichen Kontrollen unterstützen. Bei der Schlachttieruntersuchung und den Kontrollen zum Wohlbefinden der Tiere sollten amtliche Fachassistenten dem amtlichen Tierarzt bei der Vorauswahl von Tieren mit Anomalien helfen dürfen.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den gesundheitlichen Gefahren bei der Fleischuntersuchung (Schweine) 4 angenommen, wonach das derzeit bei den Fleischuntersuchungen vorgeschriebene Durchtasten und Anschneiden das Risiko einer Kreuzkontamination birgt. Um diese Kreuzkontamination zu verhindern, sollte im Normalfall ein Durchtasten und Anschneiden nicht mehr erforderlich sein, sondern nur noch bei Anomalien. In ihrem Gutachten stellte die EFSa fest, dass die Endokarditis-Erreger bei Schweinen für Menschen unbedenklich sind. Da das routinemäßige Anschneiden des Herzens für die Sicherheit nicht erforderlich ist, sollte diese Praxis entfallen.

(7) In demselben Gutachten nennt die EFSa Salmonellen als großes Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch und empfiehlt, die Kontamination von Schweineschlachtkörpern mit Salmonellen zu vermeiden.

(8) In Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind Bestimmungen über die Aufgaben des amtlichen Tierarztes bei spezifischen Gefahren festgelegt. Salmonellen sollten für den amtlichen Tierarzt eine besondere Aufgabe sein, vor allem, wenn gegen bestimmte Unionsvorschriften verstoßen wird. Insbesondere sollte bei der Untersuchung von Schweinefleisch die Beobachtung des in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel 5

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