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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

(ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14, ber. L 105 S. 12;
VO (EU) 2021/2117 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262)



Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 1601/91

Änd.:Titel 21

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2024/585

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und f den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates 3 und die Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission 4 haben sich bei der Regelung des Sektors aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (im Folgenden "aromatisierte Weinerzeugnisse") als erfolgreich erwiesen. Angesichts technologischer Neuerungen sowie der Marktentwicklung und der sich ändernden Verbrauchererwartungen müssen die Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung sowie zum Schutz geografischer Angaben für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse jedoch aktualisiert werden, wobei traditionelle Herstellungsverfahren zu berücksichtigen sind.

(2) Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind weitere Änderungen erforderlich, um die der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzugleichen. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 122/94 wurden neue Vorschriften für den Zusatz von Aromastoffen und Alkohol festgelegt, die für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse gelten; der Klarheit halber sollten diese Vorschriften in diese Verordnung übernommen werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind.

(4) Aromatisierte Weinerzeugnisse sind für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der Union von großer Bedeutung. Die aromatisierte Weinerzeugnisse betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise sollten die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den aromatisierte Weinerzeugnisse aus der Union auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. Dabei sollten technische Innovationen bei den Erzeugnissen, bei denen sie zur Verbesserung der Qualität beitragen, ohne die traditionelle Eigenart der betreffenden aromatisierten Weinerzeugnisse zu beeinträchtigen, ebenfalls berücksichtigt werden.

(5) Die Erzeugung von aromatisierten Weinerzeugnissen stellt eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union dar, was in dem Rechtsrahmen deutlich zum Ausdruck kommen sollte.

(6) Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse gelten, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, die in der Union im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt werden, damit der Ruf von aromatisierten Weinerzeugnissen aus der Union auf dem Weltmarkt erhalten und verbessert wird.

(7) Um die Klarheit und Transparenz des Unionsrechts für aromatisierte Weinerzeugnisse sicherzustellen, sollten die unter dieses Recht fallenden Erzeugnisse, die Kriterien für die Herstellung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und insbesondere die Verkehrsbezeichnung klar festgelegt werden. Zudem sollten Sondervorschriften über freiwillige Herkunftsangaben in Ergänzung zu den Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

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