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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Beschluss 2014/333/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 über den Schutz personenbezogener Daten im Europäischen e-Justiz-Portal

(ABl. Nr. L 167 vom 06.06.2014 S. 57)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung vom Mai 2008 1 erklärte die Kommission, dass sie das Europäische e-Justiz-Portal (nachstehend "das Portal") konzipieren, einrichten und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten pflegen werde.

(2) Durch den mehrjährigen Aktionsplan 2009-2013 für die Europäische e-Justiz 2 vom 8. November 2008 wurde die Europäische Kommission mit der Umsetzung des Portals beauftragt. Das Portal wurde am 16. Juli 2010 ins Leben gerufen. Die Verabschiedung dieses Beschlusses ist erst jetzt notwendig geworden, da das Portal erst jetzt bereit ist für die erste Vernetzung nationaler Register im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(3) Ziel des Portals ist es, zur Verwirklichung des europäischen Rechtsraums beizutragen, indem der Zugang zur Justiz erleichtert und verbessert wird und die Informations- und Kommunikationstechnologien als Hebel eingesetzt werden, um grenzüberschreitende elektronische Gerichtsverfahren und die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern.

(4) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie der Mitgliedstaaten müssen bei der Anwendung des EU-Rechts die Grundrechte wahren und die Grundsätze der EU-Grundrechtecharta, insbesondere das in Artikel 8 dieser Charta niedergelegte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, beachten.

(5) Da die verschiedenen portalbezogenen Aufgaben und Funktionen der Kommission und der Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen im Hinblick auf den Datenschutz führen, ist es notwendig, sie klar abzugrenzen.

(6) Entsprechend den Besonderheiten der mit dem e-Justiz-Portal verbundenen Tätigkeiten, die in Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten entwickelt werden, ist die Aufgabe der Kommission bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Portals beschränkt. Es muss klargestellt werden, dass die Kommission für den Inhalt der im Rahmen des Portals zur Verfügung gestellten vernetzten nationalen Datenbanken nicht verantwortlich ist.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen des Portals. In diesem Zusammenhang ist die Kommission insbesondere verantwortlich für die Bereitstellung der IT-Infrastruktur für die Funktionen des Portals, wozu auch die Vernetzung nationaler Datenbanken gehört.

(8) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich anzugeben. Somit darf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen des Portals nur erfolgen, wenn hierdurch der Zugang zu vernetzten nationalen Datenbanken mit personenbezogenen Daten gewährt wird, interaktive Dienste bereitgestellt werden, die es den Nutzern ermöglichen, unmittelbar mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat zu kommunizieren, Zugang zu öffentlichen Informationen für registrierte Nutzer gewährt wird bzw. Kontaktadressen bereitgestellt werden.

(9) Die Kommission sollte in das System Technologien einbeziehen, die dem Konzept des "Datenschutzes durch Technik" entsprechen. Zur Umsetzung dieses Konzepts sollte während der Planungsphase der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Portals verbundenen Funktionen sowie der anderen Funktionen des Portals eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Hierdurch sollen potenzielle Datenschutzrisiken ermittelt werden. Ferner werden bei der Folgenabschätzung geeignete Maßnahmen und Sicherungen definiert, die im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten in das System einzubeziehen sind.

(10) Die Kommission führt fortlaufend geeignete Sicherheitsbewertungen durch, sofern Arbeiten im Zusammenhang mit der Vernetzung nationaler Datenbanken durchgeführt werden.

(11) Durch das Portal werden allein öffentlich zur Verfügung stehende Informationen in den vernetzten nationalen Datenbanken zugänglich gemacht. Es darf nicht möglich sein, im Rahmen des Portals Informationen von unterschiedlichen vernetzten nationalen Datenbanken für unterschiedliche Zwecke zu kombinieren

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Funktionen und Verantwortlichkeiten der Europäischen Kommission in Bezug auf die Datenschutzanforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Europäischen e-Justiz-Portals ("das Portal") festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Europäischer e-Justiz-Akteur" ist ein Vertreter eines Mitgliedstaats oder einer europäischen e-Justiz-Partnerorganisation, der befugt ist, Teile des Inhalts des Portals zu verändern;
  2. "vernetzte nationale Datenbanken" sind Datenbanken mit öffentlich zugänglichen Informationen, die von den Mitgliedstaaten und anderen Gremien wie Berufsverbänden und gemeinnützigen Organisationen betrieben werden und durch das Portal so vernetzt sind, dass über das Portal auf die auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Daten zugegriffen werden kann;
  3. "öffentlich zugängliche Informationen" sind Informationen, die der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung stehen;

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