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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 122 vom 24.04.2014 S. 18;
VO (EU) 2018/1139 - ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen)



Hebt RL 2003/42/EG und VO'en (EG) 1321/2007 und 1330/2007 auf.

Hinweis s.a.:VO'en (EU) 2021/2082; 2020/2034

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Zivilluftfahrt in der Union sollte ein hoher allgemeiner Sicherheitsstandard gewährleistet werden und es sollten alle Anstrengungen zur Verringerung der Zahl von Unfällen und Störungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in den Luftverkehr hat.

(2) Die Quote tödlicher Unfälle in der Zivilluftfahrt ist in den letzten zehn Jahren im Wesentlichen konstant geblieben. Jedoch könnte die Zahl der Unfälle in den nächsten Jahrzehnten aufgrund höheren Verkehrsaufkommens und zunehmender technischer Komplexität der Luftfahrzeuge ansteigen.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bezweckt die Unfallvermeidung durch Erleichterung der zügigen Durchführung effizienter Sicherheitsuntersuchungen von hoher Qualität. Die vorliegende Verordnung sollte keinen Einfluss auf das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 von den nationalen Sicherheitsuntersuchungsstellen durchgeführte Verfahren zur Untersuchung von Unfällen und Störungen haben. Im Falle von Unfällen oder schweren Störungen gilt für die Meldung des Ereignisses auch die Verordnung (EU) Nr. 996/2010.

(4) Bestehende Gesetzgebungsakte der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und ihre Durchführungsbestimmungen, erlegen bestimmten Organisationen die Verpflichtung auf, im Zusammenhang mit ihrem Sicherheitsmanagementsystem Ereignismeldesysteme einzurichten. Wenn Organisationen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen einhalten, darf dies jedoch nicht bedeuten, dass sie von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind. Umgekehrt dürfen Organisationen aufgrund der Einhaltung der vorliegenden Verordnung nicht von der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen freigestellt werden. Allerdings sollte dies nicht zu zwei parallelen Meldesystemen führen; die Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihre Durchführungsbestimmungen und diese Verordnung sind vielmehr als komplementär zu verstehen.

(5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass Unfällen häufig sicherheitsbezogene Störungen und Mängel vorangehen, aus denen sich das Vorliegen von Sicherheitsgefahren ergibt. Sicherheitsinformationen sind daher eine wichtige Grundlage für die Aufdeckung potenzieller Sicherheitsgefahren. Außerdem ist zwar die Fähigkeit, Lehren aus Unfällen zu ziehen, von entscheidender Bedeutung, doch ist deutlich geworden, dass rein reaktive Systeme von begrenztem Nutzen sind, wenn es darum geht, weitere Verbesserungen zu erzielen. Daher sollten reaktive Systeme durch proaktive Systeme ergänzt werden, bei denen andere Arten von Sicherheitsinformationen verwendet werden, damit wirksame Verbesserungen der Flugsicherheit erzielt werden können. Die Union, ihre Mitgliedstaaten, die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") und Organisationen sollten durch die Einführung proaktiverer und evidenzbasierter Sicherheitssysteme mit Schwerpunkt auf der Unfallverhütung auf der Grundlage einer Analyse aller einschlägigen Sicherheitsinformationen, einschließlich der Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt, zur Verbesserung der Flugsicherheit beitragen.

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