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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 473/2014 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Hinzufügung von neuen Indikativen Karten zu Anhang III

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 136 vom 09.05.2014 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 können indikative Karten über die Ausweitung des transeuropäischen Verkehrsnetzes auf bestimmte Nachbarländer, mit denen die Union Vereinbarungen auf hoher Ebene über Verkehrsinfrastrukturnetze geschlossen hat, hinzugefügt werden.

(2) Im Rahmen der Verkehrs- und Logistikpartnerschaft der Nördlichen Dimension (NDPTL) wurde am 21. November 2012 eine Vereinbarung auf hoher Ebene zwischen der Union, Russland und Belarus geschlossen. Zwischen der Union und Belarus, der Ukraine, der Republik Moldau, Georgien, Armenien und Aserbaidschan wurde am 9. Oktober 2013 eine Vereinbarung auf hoher Ebene im Rahmen der Östlichen Partnerschaft erzielt.

(3) Die Hinzufügung indikativer Karten mit Verkehrsnetzen, die mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Netzen verbunden sind, dürfte die zielgerichtete Zusammenarbeit der Union mit den fraglichen Drittländern erleichtern.

(4) Die Vereinbarungen auf hoher Ebene mit den Nachbarländern beziehen sich auf Schienen- und Straßennetze sowie auf Häfen, Flughäfen und Schiene-Straße-Terminals. Der Zustand der Eisenbahnstrecken und Straßen im Hinblick auf die Fertigstellung der Infrastruktur war nicht Teil der Abkommen. Daher wurden die Eisenbahnstrecken und Straßen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen auf hoher Ebene als "beendet" bezeichnet

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2014

______
1) ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 1

.
Anhang

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird wie folgt geändert:

1. Die Karte mit der Überschrift "Kartenübersicht für Nachbarländer" wird durch folgende Karte ersetzt:

"

"

2. Die folgenden Karten 15.1 bis 17.2 werden hinzugefügt:

15.1. Indikative Ausdehnung auf Nachbarländer
Gesamtnetz: Eisenbahnstrecken, Häfen, Schienen-Straßen-Terminals und Flughäfen
Verkehrsnetz Östliche Partnerschaft: Armenien, Aserbaidschan, Georgien


15.2. Indikative Ausdehnung auf Nachbarländer
Gesamtnetz: Straßen, Häfen, Schienen-Straßen-Terminals und Flughäfen
Verkehrsnetz Östliche Partnerschaft: Armenien, Aserbaidschan, Georgien


16.1. Indikative Ausdehnung auf Nachbarländer
Gesamtnetz: Eisenbahnstrecken, Häfen, Schienen-Straßen-Terminals und Flughäfen
Verkehrsnetz Östliche Partnerschaft: Belarus, Republik Moldau, Ukraine


16.2. Indikative Ausdehnung auf Nachbarländer
Gesamtnetz: Straßen, Häfen, Schienen-Straßen-Terminals und Flughäfen
Verkehrsnetz Östliche Partnerschaft: Belarus, Republik Moldau, Ukraine

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