Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/531/EU der Kommission vom 14. August 2014 über die Übereinstimmung der europäischen Normen EN 16433:2014 und EN 16434:2014 sowie bestimmter Absätze der europäischen Norm EN 13120:2009+A1:2014 für innere Abschlüsse mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 243 vom 15.08.2014 S. 54;
Beschl. (EU) 2019/1698 - ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 65aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2019/1698

Hinweis s.: Normenübersicht - BAUA EU
Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gemäß RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2) Gemäß Artikel 3Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG hat ein Produkt als sicher zu gelten - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf welche die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG werden die europäischen Normen von den europäischen Normungsorganisationen auf der Grundlage der Aufträge der Kommission erarbeitet.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5) Am 27. Juli 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/477/EU 2. Darin wird geregelt, dass innere Fensterabschlüsse (und andere Fensterabdeckungen mit Schnüren) zur Verringerung des Strangulations- und Erstickungsrisikos eigensicher sein müssen und dass zugängliche Schnüre, Ketten, Kugelketten o. Ä. keine gefährliche Schlinge bilden dürfen. Wird das Risiko, dass sich eine gefährliche Schlinge bildet, durch die Gestaltung des Produkts nicht ausgeschlossen, so ist das Produkt mit Sicherheitseinrichtungen zu versehen, die das Risiko der Strangulation auf ein Minimum beschränken. Sofern Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind, dürfen sie nicht von Kleinkindern betätigt werden können. Darüber hinaus dürfen sich von den Sicherheitseinrichtungen keine Kleinteile ablösen, die zur Erstickung des Kindes führen könnten, dürfen die Sicherheitseinrichtungen kein Risiko körperlicher Verletzungen für Kinder bergen, etwa durch scharfe Kanten, Einklemmen von Fingern oder vorstehende Teile, und müssen die Sicherheitseinrichtungen Haltbarkeits- und Ermüdungstests (Verschleiß) bestehen und alterungsbeständig bei Bewitterung sein.

(6) Am 4. September 2012 erteilte die Kommission den europäischen Normungsorganisationen den Auftrag M/505 zur Ausarbeitung europäischer Normen betreffend bestimmte Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen.

(7) Als Reaktion auf den Normungsauftrag der Kommission veröffentlichte das Europäische Komitee für Normung (CEN) am 19. Februar 2014 erstmals die europäischen Normen EN 16433:2014 und EN 16434:2014 sowie die überarbeitete europäische Norm EN 13120:2009+A1:2014 für innere Abschlüsse.

(8) Die europäischen Normen EN 16433 und EN 16434 sowie bestimmte Absätze der europäischen Norm EN 13120+A1 erfüllen den Normungsauftrag M/505 und die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die folgenden europäischen Normen erfüllen die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der Risiken, die sie abdecken:

  1. EN 16433:2014 "Innere Abschlüsse - Schutz vor Strangulationsgefahren - Prüfverfahren";
  2. EN 16434:2014 "Innere Abschlüsse - Schutz vor Strangulationsgefahren - Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheitseinrichtungen";
  3. die Absätze 8.2 und 15 der europäischen Norm EN 13120:2009+A1:2014 "Abschlüsse innen - Leistungs- und Sicherheitsanforderungen".

Artikel 2

Die Verweise auf die Normen EN 16433:2014 und EN 16434:2014 sowie auf die Absätze 8.2 und 15 der europäischen Norm EN 13120:2009+A1:2014 werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. August 2014

___________

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

2) Beschluss 2011/477/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, um bestimmten Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen, zu begegnen (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2011 S. 21).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.11.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion