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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 160 vom 29.05.2014 S. 14;
VO (EU) 2016/238 - ABl. Nr. L 45 vom 20.02.2016 S. 1 Inkrafttreten

A;
VO (EU) 2019/978 - ABl. L 159 vom 17.06.2019 S. 26 Inkrafttreten)



Hebt RL 96/3/EG zum 18.06.2014 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer die in Anhang II Kapitel IV der genannten Verordnung festgelegten allgemeinen Hygienevorschriften für die Beförderung von Lebensmitteln beachten. Gemäß Nummer 4 des genannten Kapitels sind Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, in Transportbehältern und/oder Containern/Tanks zu befördern, die ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind. Diese Anforderung ist jedoch unpraktisch und bedeutet im Hinblick auf die Beförderung flüssiger Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, durch Seeschiffe eine unverhältnismäßige Belastung für die Lebensmittelunternehmer. Außerdem stehen nicht genügend Seeschiffe, die ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, zur Verfügung, um den kontinuierlichen Handel mit solchen Ölen und Fetten sicherzustellen.

(2) Die Richtlinie 96/3/EG der Kommission 2 gestattet die Beförderung flüssiger Öle und Fette als Massengut auf dem Seeweg in Tanks, die zuvor zur Beförderung der in ihrem Anhang aufgeführten Stoffe eingesetzt wurden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie die Sicherheit und Unbedenklichkeit der betreffenden Lebensmittel gewährleisten.

(3) Aufgrund der Diskussion im Rahmen des Codex Alimentarius, an deren Ende die Annahme von Kriterien stand, die ausschlaggebend sein sollten für die Zulässigkeit vorheriger Ladungen bei flüssigen Speiseölen und -fetten, die als Massengut auf dem Seeweg befördert werden 3, sowie auf Ersuchen der Kommission bewertete die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Kriterien für zulässige vorherige Ladungen bei Speisefetten und -ölen und erstellte ein wissenschaftliches Gutachten über die Prüfung der Kriterien für zulässige vorherige Ladungen bei Speisefetten und -ölen 4.

(4) Des Weiteren bewertete die EFSa auf Ersuchen der Kommission eine Liste von Stoffen, wobei sie diese Kriterien berücksichtigte. Die EFSa hat mehrere wissenschaftliche Gutachten zur Bewertung der Stoffe im Hinblick auf ihre Zulässigkeit als vorherige Ladung bei Speisefetten und -ölen angenommen 5 6 7 8.

(5) Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts und um den Ergebnissen der wissenschaftlichen Gutachten der EFSa Rechnung zu tragen, sollte die Richtlinie 96/3/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ausnahmeregelung

Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen flüssige Öle oder Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, (im Folgenden "Öle oder Fette") durch Seeschiffe, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, befördert werden, sofern die Bedingungen in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

Artikel 2 Bedingungen für die Ausnahmeregelung

(1) Die vor den Ölen und Fetten in derselben Ausrüstung eines Seeschiffes beförderte Fracht (im Folgenden "vorherige Ladung") besteht aus einem Stoff oder einem Gemisch von Stoffen, der bzw. das im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.

(2) Flüssige, zur Verarbeitung bestimmte Öle oder Fette dürfen als Massengut durch Seeschiffe in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Erfolgt die Beförderung der Öle oder Fette in einem Tank aus rostfreiem Stahl oder in einem Tank mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung, so muss es sich bei der unmittelbar zuvor beförderten Ladung um Folgendes gehandelt haben:

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