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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/978 der Kommission vom 14. Juni 2019 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 159 vom 17.06.2019 S. 26)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission 2 sieht eine Ausnahmeregelung zu Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, durch Seeschiffe vor, für die bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen.

(2) Diese Bedingungen betreffen die Ausrüstung der Schiffe und die Verfahren der Beförderung sowie die Kriterien in Bezug auf Stoffe, die in Seeschiffen als vorherige Ladung befördert werden sollen. Die Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 (Liste der zulässigen vorherigen Ladungen) aufgeführt.

(3) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 24. November 2016 3 bewertete die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") Methylacetat, tert-Butylethylether, Ammoniumsulfat und Calciumlignosulfonat in Bezug auf ihre Zulässigkeit als vorherige Ladung. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Methylacetat und tert-Butylethylether die Kriterien für die Zulässigkeit als vorherige Ladung erfüllen, dass in Bezug auf Ammoniumsulfat nur Produkte von Lebensmittelqualität die Zulässigkeitskriterien erfüllen und dass Calciumlignosulfonat diese Kriterien nicht erfüllt.

(4) Daher sollte die Liste der zulässigen vorherigen Ladungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2019

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg (ABl. L 160 vom 29.05.2014 S. 14).

3) EFSa Journal 2017;15(1):4656.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Eintrag für "2-Ethylhexanol" wird folgender Eintrag eingefügt:

"tert-Butylethylether 637-92-3"

2. Nach dem Eintrag für "Methanol" wird folgender Eintrag eingefügt:

"Methylacetat 79-20-9"


ENDE

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