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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Erleichterung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 166 vom 05.06.2014 S. 22)



Hinweis:  s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 410 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, technische Durchführungsstandards festzulegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Umsetzung eines einheitlichen Ansatzes zur Bewertung wesentlicher, durch Fahrlässigkeit oder Unterlassung eines Instituts bedingter Verstöße gegen seine Pflichten und bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte zu erleichtern. Zur Förderung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bei der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte sollte eine geeignete Formel definiert werden. Diese Formel sollte die Verhängung eines zusätzlichen anteiligen Risikogewichts von mindestens 250 % vorsehen, das bei jedem weiteren Verstoß gegen die Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schrittweise angehoben wird. In die Formel sollte ein geeigneter Faktor aufgenommen werden, der es ermöglicht, in den in Artikel 405 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefällen ein geringeres zusätzliches Risikogewicht anzuwenden.

(2) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(3) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene, öffentliche Konsultationen über die Entwürfe technischer Durchführungsstandards durchgeführt, auf denen die vorliegende Verordnung basiert, die potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Allgemeine Erwägungen

(1) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass ein gemäß Artikel 407 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängtes zusätzliches Risikogewicht auf alle entsprechenden Verbriefungspositionen eines Instituts angewendet wird, die von dem wesentlichen Verstoß gegen Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betroffen sind.

(2) Korrigiert ein Institut seinen Verstoß gegen die ihm aus den Artikeln 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwachsenden Pflichten, findet das zusätzliche Risikogewicht nicht länger Anwendung, sobald die zuständige Behörde von der Korrektur in Kenntnis gesetzt wurde.

(3) Im Zuge der Prüfung, ob ein zusätzliches Risikogewicht verhängt werden soll, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit des Verstoßes gegen Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und seine Bedeutung mit Blick auf die Risikoanalyse der Verbriefungsposition. Die Wesentlichkeit wird in quantitativer wie qualitativer Hinsicht und gegebenenfalls sowohl auf Unternehmens- als auch auf konsolidierter Ebene bewertet. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit beziehen die zuständigen Behörden u. a. die Dauer des Verstoßes, die Höhe der betroffenen Positionen und etwaige Versuche des Instituts, den Verstoß proaktiv zu korrigieren, mit ein.

(4) Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung nicht erfüllt, lassen die zuständigen Behörden etwaige Unterlassungen des Originators, Sponsors oder ursprünglichen Kreditgebers hinsichtlich der Offenlegung seiner Verpflichtung, einen materiellen Anteil von mindestens 5 % an früheren Verbriefungen zu behalten, unberücksichtigt, sofern das Institut nachweisen kann, dass es diesem Umstand angemessen Rechnung getragen hat.

(5) Bei einem wesentlichen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht gemäß Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts verhängen die zuständigen Behörden ein zusätzliches Risikogewicht über die vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber gehaltenen Positionen bzw. sonstigen Risikopositionen der entsprechenden Verbriefung.

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