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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/769/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Bestätigung oder Änderung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für die Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2013 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7863)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 315 vom 01.11.2014 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 muss die Kommission jedes Jahr die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen jedes Herstellers von leichten Nutzfahrzeugen in der Union bestätigen oder ändern. Auf dieser Grundlage muss die Kommission bestimmen, ob Hersteller oder in Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaften von Herstellern ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung eingehalten haben.

(2) Für die Kalenderjahre 2012 und 2013 sind die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen nicht verbindlich, und die Kommission sollte daher Richtziele berechnen. Da diese Richtziele den Herstellern als Indikatoren dafür dienen werden, welche Anstrengungen sie unternehmen müssen, um das verbindliche Ziel im Jahr 2014 zu erreichen, empfiehlt es sich, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller für 2012 und 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 zu bestimmen und dafür 70 % der in dem betreffenden Jahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge der Hersteller zu berücksichtigen.

(3) Die genauen Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen heranzuziehen sind, sind in Anhang II Teil A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 festgelegt und beruhen auf den Zulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge in den Mitgliedstaaten.

(4) Erfolgt die Typgenehmigung von leichten Nutzfahrzeugen in einem Mehrstufenverfahren, so ist gemäß Anhang II Teil B Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 der Hersteller des Basisfahrzeugs für die CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeugs verantwortlich. Bis zur Anwendbarkeit des in Anhang XII Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 2 vorgesehenen Verfahrens zur Bestimmung der CO2-Emissionen dieser Fahrzeugklasse ab dem 1. Januar 2014 sollte die Kommission für die Hersteller von Basisfahrzeugen die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen anhand der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 definierten Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand berechnen und gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung die spezifischen CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs heranziehen.

(5) Alle Mitgliedstaaten (außer Kroatien) haben der Kommission die Daten für 2013 gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 bis zum 28. Februar 2014 übermittelt. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht angepasst.

(6) Hier sei darauf hingewiesen, dass mehrere Mitgliedstaaten nicht in der Lage waren, in ihren derzeitigen Überwachungssystemen zwischen vollständigen und vervollständigten leichten Nutzfahrzeugen zu differenzieren. Deswegen sollten die Daten für leichte Nutzfahrzeuge für 2013 in Bezug auf die Überwachung von Fahrzeugen, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt, als unvollständig betrachtet werden. Um auf dieses Problem einzugehen sind die Überwachungssystem auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 anzupassen.

(7) Am 21. Mai 2014 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten über leichte Nutzfahrzeuge und teilte 58 Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2

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