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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2014/826/EU des Rates vom 10. November 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 94. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertreten ist

(ABl. Nr. L 335 vom 22.11.2014 S. 17)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2) Der IMO-Schiffssicherheitsausschuss (im Folgenden "MSC") hat auf seiner 93. Tagung Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 94. Tagung des MSC im November 2014 angenommen.

(3) Durch diese Änderungen wird der Code für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 an die Praxis der Klassifikationsgesellschaften angeglichen und es wird ermöglicht, dass eine hydrostatische Druckprüfung der Ladetanks unter bestimmten Voraussetzungen auch durch die Schiffsbesatzung unter Aufsicht des Kapitäns durchgeführt wird und nicht in Gegenwart eines Besichtigers.

(4) Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 schreiben die Anwendung des Zustandsbewertungsschemas der IMO (im Folgenden "CAS") verbindlich vor. Das CAS wird durch den Code für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 ergänzt, der durch die Entschließung A.1049(27) der IMO-Vollversammlung angenommen wurde. Anhang B Teil B des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 betrifft Inspektionen bei Besichtigungen von Öltankschiffen, mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen, und legt fest, wie eine gründlichere Überprüfung durchzuführen ist. Daher sind alle Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011, sofern sie Einhüllen-Öltankschiffe, die älter als 15 Jahre sind, betreffen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 automatisch anwendbar.

(5) Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betroffenen Übereinkommen oder Codes. Daher ist es notwendig, dass der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Standpunkt der Union zu vertreten und ihre Zustimmung zu erklären, durch die Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 gebunden zu sein

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Anlässlich der 94. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses unterstützt die Union die Annahme der Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011, wie sie in Anhang 22, Anhang B, Teil B des IMO-Dokuments MSC 93/22/Add.3 für die in Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 genannten Zwecke festgelegt sind.

(2) Der in Absatz 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(3) Formale und geringfügige Abänderungen dieses Standpunkts können ohne Änderung dieses Standpunkts vereinbart werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2014.

1) Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2012 S. 3.)
ENDE

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