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Regelwerk, EU 2014, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/875/EU der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Veröffentlichung der Verweise auf die Normen EN 15649-2:2009+A2:2013 "Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser" und EN 957-6:2010+A1:2014 "Stationäre Trainingsgeräte" im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 349 vom 05.12.2014 S. 65;
Beschl. (EU) 2019/1698 - ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 65aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2019/1698

Hinweis s.: Normenübersicht - BAUA EU
Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gemäß RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG hat ein Produkt als sicher zu gelten - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es den nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf welche die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG werden die europäischen Normen von den europäischen Normungsorganisationen auf der Grundlage der Aufträge der Kommission erarbeitet.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5) Am 21. April 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/323/EG 2 zu den Sicherheitsanforderungen, die durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind.

(6) Am 6. September 2005 erteilte die Kommission den europäischen Normungsorganisationen den Auftrag M/372 zur Ausarbeitung europäischer Normen, um die Hauptrisiken einzudämmen, die mit schwimmenden, zum Gebrauch auf und im Wasser bestimmten Freizeitartikeln verbunden sind: Risiko des Ertrinkens und Beinahe- Ertrinkens, konstruktionsbedingte Risiken (z.B. Abtreiben, Halte-Verlust, Sturz aus großer Höhe, Einklemmen oder Verfangen über oder unter Wasser, unvorhersehbarer Verlust der Schwimmfähigkeit, Kentern und Temperaturschock), gebrauchsinhärente Risiken (z.B. Kollision und Aufprall) oder Risiken durch Winde, Strömungen und Gezeiten.

(7) Das Europäische Komitee für Normung nahm daraufhin eine Serie europäischer Normen (EN 15649 Teile 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser an. Am 18. Juli 2013 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/390/EU 3, wonach die europäischen Normen der Serie EN 15649 Teile 1-7 für schwimmende Freizeitartikel die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der von ihnen abgedeckten Risiken erfüllen, und sie veröffentlichte Verweise auf diese Normen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

(8) Seither hat das Europäische Komitee für Normung die europäische Norm EN 15649-2:2009+A2:2013 für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser überarbeitet.

(9) Die europäische Norm EN 15649-2:2009+A2:2013 erfüllt den Normungsauftrag M/372 und die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG . Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10) Am 27. Juli 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/476/EU 4 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte genügen müssen.

(11) Am 5. September 2012 erteilte die Kommission den europäischen Normungsorganisationen den Auftrag M/506 zur Ausarbeitung europäischer Normen für stationäre Trainingsgeräte. Diese Normen sollten dem Grundsatz folgen, dass bei normaler, vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung das Verletzungsrisiko und das Risiko einer Beeinträchtigung von Gesundheit und Sicherheit durch die Bauweise der Geräte oder durch Schutzvorkehrungen minimiert sein müssen.

(12) Das Europäische Komitee für Normung nahm daraufhin europäische Normen der Serie EN 957 (Teile 2 und 4-10) und die europäische Norm EN ISO 20957 (Teil 1) an. Diese fallen unter den Auftrag der Kommission.

(13) Am 13. Juni 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/357/EU 5, wonach die europäischen Normen der Serie EN 957 Teile 2 und 4-10 sowie die europäische Norm EN ISO 20957 Teil 1 für stationäre Trainingsgeräte die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der von ihnen abgedeckten Risiken erfüllen, und sie veröffentlichte Verweise auf diese Normen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

(14) Seither hat das Europäische Komitee für Normung die europäische Norm EN 957-6:2010+A1:2014 für stationäre Trainingsgeräte überarbeitet.

(15) Die europäische Norm EN 957-6:2010+A1:2014 erfüllt den Normungsauftrag M/506 und die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG . Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Verweise auf die folgenden Normen werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht:

  1. EN 15649-2:2009+A2:2013 "Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser - Teil 2: Verbraucherinformation";
  2. EN 957-6:2010+A1:2014 "Stationäre Trainingsgeräte - Teil 6: Laufbänder, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren".

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

2) Entscheidung 2005/323/EG der Kommission vom 21. April 2005 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (ABl. Nr. L 104 vom 23.04.2005 S. 39).

3) Durchführungsbeschluss 2013/390/EU der Kommission vom 18. Juli 2013 über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 15649 (Teile 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. Nr. L 196 vom 19.07.2013 S. 22).

4) Beschluss 2011/476/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2011 S. 16).

5) Durchführungsbeschluss 2014/357/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 957 (Teile 2 und 4-10) und EN ISO 20957 (Teil 1) für stationäre Trainingsgeräte sowie zehn europäischer Normen für Turngeräte mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. Nr. L 175 vom 14.06.2014 S. 40).

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