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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Empfehlung 2014/897/EU der Kommission vom 5. Dezember 2014 zu Fragen bezüglich der Inbetriebnahme und Nutzung von strukturellen Teilsystemen und Fahrzeugen gemäß den Richtlinien 2008/57/EG und 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 59)



Neufassung -Ersetzt die Empfehlung 2011/217/EU

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 kann die Kommission den in Artikel 29 der Richtlinie genannten Ausschuss mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie befassen.

(2) Die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend "die Agentur") führt seit 2005 verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung eines integrierten, sicheren und interoperablen Eisenbahnsystems in der EU durch. Nach der Verabschiedung der Richtlinie 2008/57/EG traf die Agentur mit den Interessenträgern und nationalen Sicherheitsbehörden zu regelmäßigen Sitzungen zusammen, in denen vor allem die länderübergreifende Anerkennung von Eisenbahnfahrzeugen, d. h. die Anerkennung der entsprechenden Inbetriebnahmegenehmigungen, erörtert wurde. Bei diesen Sitzungen zeigte sich, dass in Bezug auf Inbetriebnahmegenehmigungen für strukturelle Teilsysteme und Fahrzeuge nach Kapitel IV bzw. Kapitel V der Richtlinie unterschiedliche Auffassungen bestehen.

(3) Unterschiedliche Auffassungen bergen die Gefahr, dass aufgrund nationaler Durchführungsbestimmungen die Vorschriften in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewendet werden und für die Hersteller und Eisenbahnunternehmen dadurch größere Schwierigkeiten entstehen. Eine einheitliche Auffassung in Bezug auf das Verfahren zur Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen und Fahrzeugen ist auch notwendig, um die Kohärenz der verschiedenen Empfehlungen zu gewährleisten, die die Agentur zu einer Reihe von Aufgaben, die sich aus den Richtlinien 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und 2008/57/EG ergeben, abgegeben hat.

(4) Die Kommission gab ihre Empfehlung 2011/217/EU 3 ab. Diese Empfehlung hatte den Zweck, das in der Richtlinie 2008/57/EG beschriebene Verfahren zur Genehmigung der Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen und Fahrzeugen zu präzisieren.

(5) Die Kommission hat 2011 eine Arbeitsgruppe (Task Force) eingerichtet, in der die nach der Annahme der Empfehlung 2011/217/EU aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen und Fahrzeugen erörtert und analysiert werden sollten. Der Abschlussbericht der Task Force wurde im Juli 2012 auf der Website der Agentur veröffentlicht.

(6) Am 30. Januar 2013 verabschiedete die Kommission ihre Legislativvorschläge für das 4. Eisenbahnpaket. Die Vorschläge tragen den Ergebnissen der genannten Task Force Rechnung und sehen ein verbessertes Verfahren zur Genehmigung der Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen und Fahrzeugen vor. Die Präzisierungen in der vorliegenden Empfehlung sind erforderlich, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften zu optimieren.

(7) Daher ist es erforderlich, die Empfehlung 2011/217/EU auch auf andere Aspekte des Inbetriebnahmeverfahrens auszuweiten und folgende Punkte genauer zu spezifizieren:

(8) Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung sollte die Empfehlung 2011/217/EU durch die vorliegende Empfehlung ersetzt werden.

(9) Der Ausschuss gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG wurde angehört

- hat folgende Empfehlung abgegeben: .

1. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nationale Sicherheitsbehörden, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Prüfstellen, für die Instandhaltung zuständige Stellen, Hersteller, Antragsteller für Inbetriebnahmegenehmigungen und andere Akteure, die an der Genehmigung der Inbetriebnahme und der Nutzung von strukturellen Teilsystemen und Fahrzeugen beteiligt sind, sich der in den Absätzen 2 bis 116

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