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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 249 vom 22.08.2014 S. 1, ber. 2017 L 158 S. 51;
VO (EU) 2016/1825 - ABl. Nr. L 279 vom 15.10.2016 S. 47 Inkrafttreten/Anwendung, ber. 2017 L 23 S. 122 A;
VO (EU) 2020/239 - ABl. L 48 vom 21.02.2020 S. 6 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 7, Artikel 27 Artikel 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 3 Artikel 40 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 8 und Artikel 72,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse von Klarheit, Berechenbarkeit, logischer Kohärenz und Vereinfachung sowie zur Verminderung der Belastung der Fahrzeughersteller sollte diese Verordnung, die auf der Grundlage der bestehenden Praxis beruht, dazu dienen, dass die Dokumente, die für die Typgenehmigungsverfahren verwendet werden, weiter vereinfacht und vereinheitlicht werden.

(2) Seit die in der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Muster für Typgenehmigungsverfahren entworfen wurden, ist es zu technischen Neuerungen im Fahrzeugbereich gekommen (z.B. Elektromotoren oder die Anwendung der Euro-Emissionsnormen). Daher sollten die Muster geändert werden.

(3) Um anzuzeigen, für welches Verfahren sich der Hersteller bei der Beantragung der Typgenehmigung entschieden hat, sollte ein neues Muster einer "Beschreibungsmappe" eingeführt werden.

(4) Um sicherzustellen, dass Fahrzeuge so gebaut werden, dass sie während eines angemessenen Zeitraums sicher bleiben, sollten Muster für die Erklärung des Herstellers zur Haltbarkeit der Systeme, Teile und Ausrüstungen von kritischer Bedeutung für die Sicherheit sowie zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 geschaffen werden.

(5) Um zu gewährleisten, dass unabhängige Marktteilnehmer angemessenen Zugang zu den Informationen über Reparaturen am Fahrzeug - einschließlich Informationen über Systeme für die On-Board-Diagnose und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen - erhalten, müssen die Hersteller den uneingeschränkten Zugang zu diesen Informationen gewähren und den Genehmigungsbehörden gegenüber nachweisen, dass sie diese Anforderung eingehalten haben. Es sollte ein Muster für eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers festgelegt werden.

(6) Es sollten entsprechend den Typgenehmigungsverfahren für vollständige, vervollständigte und unvollständige Fahrzeuge drei Muster für eine Übereinstimmungsbescheinigung bereitgestellt werden.

(7) Zur Erleichterung der Umrechnung des Leistungsniveaus der Unterklassen (L3e/L4e)-A2 in (L3e/L4e)-A3 (und umgekehrt) sollte ein Muster einer entsprechenden Erklärung als Anlage zur Beschreibungsmappe bereitgestellt werden. Zusätzlich sollten einige neue Angaben und Einträge in der Übereinstimmungsbescheinigung und die Merkmale eines bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Schildes für die betreffenden Unterkategorien festgelegt werden.

(8) Gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 können Hersteller eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen gemäß der genannten Verordnung bereits vor dem Tag ihres Geltungsbeginns beantragen. Um die frühzeitige Anwendung der genannten Verordnung zu erleichtern, sollte die Verwendung des Musters der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG unter den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2015 gestattet werden.

(9) Zur Vereinfachung der Kontrollen bei gleichzeitiger Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Hersteller sollte das Kontrollschild zur Verhinderung von unbefugten Eingriffen nicht mehr vorgeschrieben sein und die einschlägigen Informationen, die es enthielt, sollten in das gesetzlich vorgeschriebene Schild aufgenommen werden.

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