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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2014/928/EU des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung - im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten - eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 1)



- zum Protokoll -

Der Rat der Europäischen Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits 1 zu eröffnen, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen (im Folgenden " Protokoll").

(2) Diese Verhandlungen wurden am 5. Dezember 2013 erfolgreich abgeschlossen.

(3) Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden.

(4) Das Protokoll sollte vorläufig angewandt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird - vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls - im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls nach seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien 2 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2014.

1) Der Wortlaut des Abkommens wurde im ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 3, veröffentlicht.

2) Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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