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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 966/2014 der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich der Spezifikationen für Calciumpropionat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 272 vom 13.09.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(2) Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 10. September 2013 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Calciumpropionat (E 282) gestellt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(4) Die geltenden Spezifikationen für Calciumpropionat (E 282) schreiben einen Höchstgehalt an Fluorid von 10 mg/kg vor, was zu Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohstoffen und der Herstellung dieses Zusatzstoffs führt. Calciumpropionat (E 282) wird aus Calciumoxid (E 529) gewonnen, für das ein Höchstgehalt an Fluorid von 50 mg/kg festgelegt ist. Zur Herstellung von Calciumpropionat, das dem geltenden Höchstgehalt an Fluorid entspricht, müssen die Hersteller Calciumoxid mit einem Höchstgehalt an Fluorid von 33 mg/kg verwenden, was unter dem derzeit zulässigen Höchstgehalt liegt. Daher ist auf dem europäischen Markt kaum ein Calciumoxid erhältlich, das zur Herstellung von Calciumpropionat geeignet ist. Damit ausreichend Calciumoxid für die Herstellung von Calciumpropionat beschafft werden kann, sollte der Höchstgehalt an Fluorid für Calciumpropionat von 10 auf 20 mg/kg erhöht werden.

(5) Der neue Höchstgehalt von 20 mg/kg bleibt weit unter den Höchstgehalten an Fluorid, die derzeit für andere Lebensmittelzusatzstoffe gelten. Die zusätzliche Exposition gegenüber Fluorid aufgrund des neuen Höchstgehalts dürfte gering bleiben und nicht zu einem Anstieg der Gesamtaufnahme führen. Daher sollte die Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Calciumpropionat (E 282) erlaubt werden.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren, es sei denn, diese Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist, keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, muss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nicht um ein Gutachten ersucht werden.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2014

______
1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

.

Anhang

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012

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