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Regelwerk, EU 2014, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Änderung der Anhänge IIIB, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ("Basler Übereinkommen") hat auf ihrer elften Tagung von 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf den Beschluss BC-11/6 zur Änderung von Anlage IX des Basler Übereinkommens angenommen. Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste B der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt. Die Änderung, die zwei neue Einträge umfasst, wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Basler Übereinkommens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem 26. November 2013 wirksam.

(2) Die in den beiden neuen Einträgen B3026 und B3027 beschriebenen Abfallströme entsprechen denjenigen von drei bestehenden Einträgen in Anhang IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Es handelt sich dabei um die Einträge BEU01, BEU02 und BEU03. Der erste und der zweite Untergedankenstrich des Eintrags B3026 entsprechen den Einträgen BEU02 bzw. BEU03. Der Eintrag B3027 entspricht dem Eintrag BEU01.

(3) Zur Berücksichtigung des Beschlusses BC-11/6 müssen die Einträge B3026 und B3027 in Anhang V Teil 1 Liste B der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingefügt werden. Zugleich sind die Einträge BEU01, BEU02 und BEU03 aus Anhang IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu streichen, der auf vorläufiger Basis noch nicht eingestufte Abfälle bis zu einem Beschluss über deren Aufnahme in die einschlägigen Anlagen des Basler Übereinkommens oder des Beschlusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung enthält.

(4) Auf derselben Tagung hat die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens mit dem Beschluss BC-11/15 den Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten, Abschnitte 1, 2, 4 und 5, verabschiedet. Infolge dieser Verabschiedung sollte Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend aktualisiert werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge IIIB, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. Mai 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2014

1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.

2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

.

Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang IIIB Nummer 2 werden die Einträge BEU01, BEU02 und BEU03 gestrichen.

2. In Anhang V Teil 1 Liste B werden nach dem Eintrag B3020 die beiden folgenden Einträge eingefügt:

"B3026 Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:

B3027 Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten"

3. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) Nummer I.14 erhält folgende Fassung:

"14. Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten, Abschnitte 1, 2, 4 und 55.

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