umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (6)
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In Anhang III aufgeführte Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen ( Artikel 3 Absatz 3) | Anhang IVA |
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Abfälle, für die das Ausfuhrverbot des Artikels 36 gilt | Anhang V 20 |
Einleitende Bemerkungen
Liste A
(Anlage VIII des Basler Übereinkommens)
A1 | Metalle und metallhaltige Abfälle |
A1010 | Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle. |
A1020 | Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
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A1030 | Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
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A1040 | Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
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A1050 | Galvanikschlämme |
A1060 | Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle |
A1070 | Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. |
A1080 | Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
A1090 | Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht |
A1100 | Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen |
A1110 | Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
A1120 | Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
A1130 | Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen |
A1140 | Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren |
A1150 | Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 2 aufgeführt sind |
(Stand: 11.09.2023)
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