umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (6)

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In Anhang III aufgeführte Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen ( Artikel 3 Absatz 3) Anhang IVA

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Abfälle, für die das Ausfuhrverbot des Artikels 36 gilt Anhang V 20

Einleitende Bemerkungen

  1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG und der Richtlinie 2006/12/EG.
  2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein bestimmter Abfall in diesem Anhang aufgeführt ist, muss daher zuerst geprüft werden, ob der Abfall in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführt ist, wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 aufgeführt ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 aufgeführt ist.
    Teil 1 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A führt Abfälle auf, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens als gefährliche Abfälle eingestuft sind und daher unter das Ausfuhrverbot fallen; Liste B führt Abfälle auf, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens erfasst werden und daher nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.
    Ist ein Abfall in Teil 1 aufgeführt, so muss geprüft werden, ob er in Liste A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste A noch in Liste B von Teil 1 aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er entweder unter den gefährlichen Abfällen in Teil 2 (d. h. den mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle) oder in Teil 3 aufgeführt ist; trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.
  3. Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die zu den in Teil 2 aufgeführten nicht gefährlichen Abfällen gehören (d. h. die nicht mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle), fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
    1. die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
    2. die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil 1 1 20

Liste A
(Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
  • Antimon
  • Arsen
  • Beryllium
  • Cadmium
  • Blei
  • Quecksilber
  • Selen
  • Tellur
  • Thallium

jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
  • Antimon; Antimonverbindungen
  • Beryllium; Berylliumverbindungen
  • Cadmium; Cadmiumverbindungen
  • Blei; Bleiverbindungen
  • Selen; Selenverbindungen
  • Tellur; Tellurverbindungen
A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
  • Arsen; Arsenverbindungen
  • Quecksilber; Quecksilberverbindungen
  • Thallium; Thalliumverbindungen
A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
  • Metallcarbonyle
  • Chrom(VI)-Verbindungen
A1050 Galvanikschlämme
A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 2 aufgeführt sind

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