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Regelwerk, EU 2020, Abfall - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat auf ihrer vierzehnten Tagung im Mai 2019 mit dem Beschluss BC-14/12 beschlossen, einen neuen Eintrag für gefährliche Kunststoffabfälle (Eintrag A3210) in Anlage VIII und zwei neue Einträge für nicht gefährliche Kunststoffabfälle in Anlage II (Eintrag Y48) und Anlage IX (Eintrag B3011) des Basler Übereinkommens aufzunehmen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

(2) Die Union, die Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, sollte die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, um den Änderungen bei Einträgen zu Kunststoffabfällen in den Anlagen des Basler Übereinkommens Rechnung zu tragen.

(3) Der Ausschuss für Umweltpolitik der OECD hat am [7. September 2020] Änderungen von Anlage 4 des OECD-Beschlusses 2 in Bezug auf gefährliche Kunststoffabfälle und Klarstellungen in den Anlagen 3 und 4 des OECD-Beschlusses angenommen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die Union sollte die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(4) Diese Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass innerhalb der OECD keine Einigung darüber erzielt wurde, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens über nicht gefährliche Kunststoffabfälle (Einträge B3011 und Y48) in die Anlagen des OECD-Beschlusses aufzunehmen.

(5) In Bezug auf die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Drittländer und die Einfuhr von Kunststoffabfällen aus Drittländern in die Union sollten die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert werden, um den Änderungen der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens sowie den Änderungen von Anlage 4 des OECD-Beschlusses Rechnung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen der Einträge AC300 und Y48 aus der Union in Drittländer, für die der OECD-Beschluss 3 gilt, sowie die Einfuhr solcher Kunststoffabfälle aus solchen Drittländern in die Union dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird die Ausfuhr von Kunststoffabfällen der Einträge A3210 und Y48 in Drittländer, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.

(6) Da die Union dem Sekretariat des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 11 des Übereinkommens eine Notifizierung betreffend die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union übermittelt hat, ist die Union nicht verpflichtet, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens in Bezug auf nicht gefährliche Kunststoffabfälle (Einträge B3011 und Y48) für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten in Unionsrecht umzusetzen. Um jedoch Rechtsklarheit sicherzustellen, sollten in die Anhänge III, IIIA und IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 neue Einträge für die Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle innerhalb der Union aufgenommen werden, die der Terminologie der neuen Einträge B3011 und Y48 des Basler Übereinkommens Rechnung tragen und mit denen die derzeitigen Kontrollen solcher Verbringungen innerhalb der Union weitgehend aufrechterhalten werden.

(7) Auf den letzten Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens wurden mehrere technische Leitlinien und Leitfäden für eine umweltgerechte Behandlung verschiedener Abfallströme angenommen. Diese technischen Leitlinien und Leitfäden bieten nützliche Hinweise und sollten daher in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgenommen werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Da die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens

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