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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/28 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 2, 3 und 8 und die International Accounting Standards 16, 24 und 38

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 12. Dezember 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012 ("jährliche Verbesserungen"). Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht vordringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards (IFRS) inkohärent sind oder klarer formuliert werden sollten und die das IASB während des seit 2010 laufenden Projektzyklus erörtert hat. Bei den Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 und International Accounting Standards (IAS) 16, 24 und 38 handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen an den jeweiligen Standards. Mit den Änderungen an IFRS 2 und IFRS 3 werden bestehende Anforderungen geändert oder zusätzliche Orientierungshilfen für die Umsetzung dieser Anforderungen gegeben.

(3) Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IFRS 3 konsequenterweise auch IAS 37 und IAS 39 geändert werden.

(4) Die Änderungen an den genannten Standards enthalten einige Verweise auf IFRS 9, der noch nicht von der EU übernommen wurde und daher zurzeit noch nicht angewandt werden kann. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

(5) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group) hat bestätigt, dass die jährlichen Verbesserungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten technischen Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(a) IFRS 2Anteilsbasierte Vergütung wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(b) IFRS 3Unternehmenszusammenschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(c) IFRS 8Geschäftssegmente wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(d) IAS 16Sachanlagen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(e) IAS 24Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(f) IAS 38Immaterielle Vermögenswerte wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(g) IAS 37Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen und IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung werden nach Maßgabe der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 3 geändert.

2. Jeder Verweis auf den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IFRS 9 ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1

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