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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 456 Absatz 1 Buchstabe j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Verschuldungsquote ist von den Instituten ab dem 1. Januar 2015 offenzulegen, und vor diesem Zeitpunkt hat die Kommission die Befugnis, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Risiko- und Kapitalmessgröße zur Berechnung der Verschuldungsquote zu ändern und damit etwaige aufgrund der Meldungen der Institute festgestellte Mängel zu korrigieren.

(2) Bei den gemeldeten Verschuldungsquoten nach Artikel 429 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden Differenzen festgestellt, die auf die unterschiedliche Auslegung der Aufrechnung von Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungs- und -pensionsgeschäften durch die Institute zurückgehen. Diese Unterschiede bei der Auslegung und Meldung wurden durch den am 4. März 2014 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Analysebericht offenkundig.

(3) Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jene der baseler Standards widerspiegeln, können die in den basel-Vorschriften ausgemachten Lösungen zur Korrektur der Mängel auch zur Korrektur der entsprechenden Mängel in den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung herangezogen werden.

(4) Der baseler Ausschuss verabschiedete am 14. Januar 2014 einen Text mit geänderten Bestimmungen zur Verschuldungsquote, der insbesondere zusätzliche Mess- und Netting-Vereinbarungen für Pensionsgeschäfte und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthielt. Mit der Anpassung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der Verschuldungsquote an die international vereinbarten Regelungen sollen abweichende Auslegungen der Aufrechnung von Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungs- und Pensionsgeschäften durch die Institute vermieden und gleichzeitig die internationale Vergleichbarkeit erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Institute geschaffen werden, die in der Union niedergelassen und international tätig sind.

(5) Das Clearing über eine zentrale Gegenpartei nach dem in der Union üblichen Modell führt zu einer Doppelzählung der Verschuldung bei der Risikomessgröße eines Instituts, das als Clearingmitglied auftritt.

(6) Mit dem Clearing von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, insbesondere von Pensionsgeschäften, über qualifizierte zentrale Gegenparteien (ZGP) können Vorteile wie multilaterale Aufrechnung und robuste Sicherheitenmanagementprozesse erzielt werden, die die Finanzstabilität erhöhen. Die Aufrechnung von Barforderungen und -verbindlichkeiten für Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte über ein und dieselbe qualifizierte ZGP sollte daher gestattet sein.

(7) Pensionsgeschäfte, die im Rahmen einer vereinbarten Rückruffrist jederzeit beendet werden können, sollten gegenüber Pensionsgeschäften mit eindeutigem Fälligkeitstermin, der dieser Rückruffrist entspricht, als gleichwertig betrachtet werden, und die Bedingung "dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum" sollte als erfüllt gelten, sodass bei solchen Geschäften die Aufrechnung von Barforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften mit derselben Gegenpartei zulässig wäre.

(8) Die überarbeitete Verschuldungsquote sollte zu einer genaueren Messung der Verschuldung führen und als angemessene Begrenzung der Verschuldungshöhe von in der Union niedergelassenen Instituten dienen.

(9) Mit der Meldung der Verschuldungsquote zu einem bestimmten Zeitpunkt am Ende des vierteljährlichen Berichtszeitraums anstelle der Meldung auf Grundlage eines Dreimonatsdurchschnitts wird die Verschuldungsquote besser mit der Solvabilitätsmeldung in Einklang gebracht.

(10) Durch die Verwendung der Bruttonominalwerte für die durch ein Institut ausgestellte Kreditbesicherung wird die Verschuldung besser dargestellt, als wenn für diese Instrumente die Marktbewertungsmethode verwendet würde.

(11) Der Konsolidierungskreis für die Berechnung der Verschuldungsquote sollte mit dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis in Einklang gebracht werden, der für die Bestimmung der risikogewichteten Kapitalquoten verwendet wird.

(12) Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen sollten die Vergleichbarkeit der von den Instituten veröffentlichten Verschuldungsquoten erhöhen und dazu beitragen, eine Irreführung der Marktteilnehmer hinsichtlich der wahren Verschuldung von Instituten zu vermeiden. Diese Verordnung sollte daher so bald wie möglich in Kraft treten.

(13) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

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