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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 17 vom 23.01.2015 S. 1;
VO (EU) 2016/1788 - ABl. L 277 vom 13.10.2016 S. 1;
VO (EU) 2018/828 - ABl. L 140 vom 06.06.2018 S. 5;
VO (EU) 2025/1117 - ABl. L 2025/1117 vom 12.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zu diesem Zweck gilt ein umfassendes System für die EU-Typgenehmigung sowie ein System der verstärkten Marktüberwachung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge gemäß den Definitionen in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

(2) Der Begriff "land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge" umfasst eine große Bandbreite verschiedener typen von Fahrzeugen mit einer oder mehr Achsen und zwei, vier oder mehr Rädern oder Kettenfahrzeuge, z.B. Zugmaschinen auf Rädern, Zugmaschinen auf Gleisketten, Anhänger oder gezogene Geräte, die für eine Vielzahl von Verwendungszwecken in Land- und Forstwirtschaft, einschließlich besonderer Verwendungszwecke, verwendet werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf bestehenden Rechtsvorschriften, die zuletzt 1997 geändert wurden, aufgrund des technischen Fortschritts ist es jedoch erforderlich, die Prüfvorschriften im Einzelnen anzupassen und besondere Bestimmungen zu Energiespeichern, zu Fahrzeugen mit hydrostatischem Antrieb, Fahrzeugen mit Auflaufbremsanlagen sowie Fahrzeugen mit komplexen elektronischen Steuerungssystemen, Antiblockiervorrichtungen und elektronisch gesteuerten Bremsanlagen einzuführen.

(4) Diese Verordnung enthält auch strengere Anforderungen für die Bremsbetätigungseinrichtungen von Anhängefahrzeugen und für die Bremskupplung zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeugen als die durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgehobene Richtlinie 76/432/EWG 2 des Rates.

(5) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 3 trat die Union der Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) bei. Die in Anhang 18 der genannten Regelung festgelegten grundlegenden Anforderungen für die Sicherheitsaspekte komplexer elektronischer Fahrzeugsteuersysteme sollten in diese Verordnung übernommen werden, da sie den derzeitigen Stand der Technik widerspiegeln.

(6) Während Antiblockiervorrichtungen bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h weit verbreitet sind, so dass sie als angemessen betrachtet und ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verbindlich vorgeschrieben werden können, sind solche Systeme für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h noch nicht allgemein erhältlich. Für diese Fahrzeuge sollte die Kommission daher vor der Bestätigung der Einführung von Antiblockiervorrichtungen eine abschließende Bewertung der Verfügbarkeit solcher Systeme vornehmen. Hierzu sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2016 die Verfügbarkeit von Antiblockiervorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h bewerten. Wird die Verfügbarkeit oder die Anwendbarkeit der entsprechenden Technologie durch diese Bewertung nicht bestätigt, sollte die Kommission die vorliegende Verordnung dahin gehend ändern, dass die entsprechenden Anforderungen für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h nicht gelten.

(7) Wenn die Hersteller nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 167/2013 eine nationale Typgenehmigung beantragen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die nationale Typgenehmigung zu allen von dieser Verordnung erfassten Aspekten Anforderungen festzulegen, die von den Anforderungen dieser Verordnung abweichen.

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