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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/216 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Änderung der Entscheidung 2000/572/EG hinsichtlich der Bezugnahme auf das Harmonisierte System (HS) in der Musterbescheinigung für Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Israel in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 438)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 36 vom 12.02.2015 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die, die Durchfuhr durch die und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(2) In Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der genannten Waren in die Union gestattet ist, sofern sie der betreffenden Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(3) Israel ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Land aufgeführt, aus dem u. a. Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden, in die Union eingeführt werden dürfen, sofern diese Erzeugnisse einer unspezifischen Behandlung ("Behandlung A") unterzogen worden sind.

(4) Im Juni 2014 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in Israel einen Auditbesuch durch, um die Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf für die Ausfuhr in die Union bestimmtes Geflügel bzw. bestimmte Geflügelerzeugnisse zu bewerten ("Auditbesuch 2014").

(5) Bei dem Auditbesuch 2014 wurden mehrere erhebliche Mängel bei den Seuchenkontrollmaßnahmen in Bezug auf die Newcastle-Krankheit sowie der Veterinärbescheinigung für zur Einfuhr in die Union bestimmte Geflügelwaren festgestellt, die von Israel rasch angegangen wurden.

(6) Trotz der Anstrengungen und einiger Verbesserungen bei der Biosicherheit und der sonstigen Präventionsmaßnahmen in Bezug auf die Newcastle-Krankheit, die Israel in den letzten Jahren ergriffen hat, kommt es weiterhin in regelmäßigen Abständen zu Ausbrüchen der Seuche sowohl bei der Hinterhof- als auch bei der gewerblichen Geflügelhaltung, und es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, die Seuche in absehbarer Zukunft vollständig unter Kontrolle zu bringen und zu tilgen.

(7) Angesichts der Persistenz des Virus der Newcastle-Krankheit in Israel und der anhaltenden Ausbrüche in gewerblichen Geflügelbeständen muss für bessere Garantien bezüglich der Sicherheit der Einfuhr von Geflügelwaren aus Israel in die Union gesorgt werden.

(8) Angesichts der in Israel vorherrschenden Seuchenlage in Bezug auf die Newcastle-Krankheit reicht die derzeit angewandte "Behandlung A", die gemäß der Entscheidung 2007/777/EG für das Land vorgeschrieben ist und bei der während der Verarbeitung keine bestimmte Temperatur erreicht werden muss, nicht aus, um die Tiergesundheitsrisiken bei der Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild gewonnen wurden, zu beseitigen.

(9) Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher dahingehend geändert werden, dass die strengere "Behandlung D" vorgeschrieben wird, bei der die Waren während der Verarbeitung durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt werden müssen, um das möglicherweise vorhandene Virus der Newcastle-Krankheit im Rohmaterial abzutöten.

(10) Angesichts der Tierseuchenlage in Israel sollen ferner für die Einfuhr aus Israel in die Union von anderen Geflügelwaren, die in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 4 geregelt sind, Einfuhrbeschränkungen oder zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen, einschließlich Laboruntersuchungen, festgelegt werden, um die Garantien für solche Waren durch eine Änderung des genannten Rechtsakts zu verbessern.

(11) Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission 5

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