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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/261 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung der Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/471/EU in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden innerhalb der Union sowie ihre Einfuhr in die Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 548)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 52 vom 24.02.2015 S. 1, ber. 2018 L 174 S. 39;
VO (EU) 2021/403 - ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/403

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich, Artikel 11 Absatz 3 dritter Gedankenstrich, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen innerhalb der Union sowie für deren Einfuhr in die Union festgelegt, soweit sie diesbezüglich nicht den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen spezifischer Rechtsakte der Union unterliegen. Die Richtlinie enthält auch die Bedingungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden (im Folgenden "die Waren") innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel mit diesen Waren innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union erstellt werden.

(2) Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG enthält bestimmte Anforderungen an die Waren, die in die Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union und die Einfuhr in die Union aufzunehmen sind.

(3) Im Beschluss 2010/470/EU der Kommission 2 sind Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen unter anderem von Equiden festgelegt.

(4) Im Beschluss 2010/471/EU der Kommission 3 sind Bedingungen für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen festgelegt.

(5) Nach der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission 4 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EG, mit der neue Bestimmungen bezüglich der Überwachung der Besamungsstationen eingeführt und Anforderungen an Spendertiere für Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinie 2009/156/EG des Rates 5 festgelegt wurden, ist es notwendig, neue Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel mit diesen Waren innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union einzuführen. Die Verordnung (EU) Nr. 846/2014 gilt seit dem 1. Oktober 2014.

(6) Daher sollten im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Beschlüssen 2010/470/EU und 2010/471/EU geändert werden. Den Waren, die nach dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 846/2014 bzw. des vorliegenden Beschlusses gewonnen und versandt werden, sollten die neuen Muster-Veterinärbescheinigungen gemäß diesem Beschluss beiliegen.

(7) Da die Waren lange lagerfähig sind, ist es notwendig, Muster-Veterinärbescheinigungen für Bestände von Waren beizubehalten, die gemäß der Richtlinie 92/65/EG vor dem Geltungsbeginn der durch die Verordnung (EU) Nr. 846/2014 sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission 6 eingeführten Änderungen gewonnen, aufbereitet und gelagert wurden.

(8) Zusätzlich sollte in Teil I der Muster-Veterinärbescheinigungen im Beschluss 2010/471/EU das Feld I.11 "Herkunftsort" dahingehend geändert werden, dass nur eine Herkunfts-Besamungsstation oder nur ein Versand-Samendepot bzw. nur eine zugelassene Embryo-Gewinnungs- oder -Erzeugungseinheit als Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen erlaubt wird und eine Angleichung an die Muster-Veterinärbescheinigungen gemäß Beschluss 2010/470/EU erfolgt.

(9) Weiter sollten in der Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden gemäß Muster 1 in Anhang I Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/471/EU und in der Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden gemäß Muster 1 in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/471/EU die Tiergesundheitsbedingungen in Bezug auf vesikuläre Stomatitis an die internationalen Standards für Tiergesundheitstests im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere angepasst werden 7.

(10) Um die Verwaltungslast weiter zu reduzieren, die mit den tierzüchterischen Anforderungen zusammenhängt, die für die Bescheinigung der Tiergesundheitsbedingungen nicht relevant sind, ist es angebracht, auf die Angabe zur Rasse in Teil I Feld I.31 der Muster-Veterinärbescheinigungen im Beschluss 2010/470/EU und Teil I Feld I.28 der Muster-Veterinärbescheinigungen im Beschluss 2010/471/EU zu verzichten.

(11) Die Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/471/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Beschlusses 2010/470/EU

Der Beschluss 2010/470/EU wird wie folgt geändert:

1.Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

" Artikel 2 Handel mit Samen von Equiden

Sendungen mit Samen von Equiden muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang I festgelegten Muster beigefügt sein:

  1. Muster-Veterinärbescheinigung Ia für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;
  2. Muster-Veterinärbescheinigung IB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;
  3. Muster-Veterinärbescheinigung IC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;
  4. Muster-Veterinärbescheinigung ID für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit:
    1. Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert und aus einem zugelassenen Samendepot versandt wurde;
    2. Bestände von Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, und zwar
    - nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder
    - vor dem 1. September 2010,

    und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versandt wurde.

Artikel 3 Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden

Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang II festgelegten Muster beigefügt sein:

  1. Muster-Veterinärbescheinigung IIa für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;
  2. Muster-Veterinärbescheinigung IIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;
  3. Muster-Veterinärbescheinigung IIC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden."

2.Die Anhänge I und II werden durch den Wortlaut in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2 Änderung des Beschlusses 2010/471/EU

Der Beschluss 2010/471/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß einem der nachstehenden, in Anhang I Teil 2 enthaltenen Muster und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 1 des genannten Anhangs:

  1. MUSTER 1 - Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, der nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen und aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird;
  2. MUSTER 2 - Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samenbeständen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt werden;
  3. MUSTER 3 - Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samenbeständen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt werden;
  4. MUSTER 4 - Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit

Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen."

2.Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß einem der nachstehenden, in Anhang II Teil 2 enthaltenen Muster und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 1 des genannten Anhangs:

  1. MUSTER 1 - Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;
  2. MUSTER 2 - Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Lagerbeständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurden sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt werden.

Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen."

3.Die Anhänge I und II werden entsprechend dem Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2015

_______

1) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

2) Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. Nr. L 228 vom 31.08.2010 S. 15).

3) Beschluss 2010/471/EUder Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen (ABl. Nr. L 228 vom 31.08.2010 S. 52).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Spenderequiden (ABl. Nr. L 232 vom 05.08.2014 S. 5).

5) Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 192 vom 23.07.2010 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderequiden, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten (ABl. Nr. L 52 vom 03.03.2010 S. 14).

7) Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) (Ausgabe 2013) der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health).

.

Anhang I

"Anhang I
Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen

Teil A

Muster-Veterinärbescheinigung Ia für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde


Teil B

Muster-Veterinärbescheinigung IB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde

Teil C

Muster-Veterinärbescheinigung IC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen an Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde

Teil D

Muster-Veterinärbescheinigung ID für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, bzw. mit Sendungen mit Beständen von Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versandt wurde


Anhang II
Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden

Teil A

Muster-Veterinärbescheinigung IIa für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

Teil B

Muster-Veterinärbescheinigung IIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

Teil C

Muster-Veterinärbescheinigung IIC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

.

Anhang II

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2010/471/EU werden wie folgt geändert:

( 1) In Anhang I erhält Teil 2 folgende Fassung:

" Teil 2

Abschnitt A

Muster 1 - Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, der nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen und aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird

Abschnitt B

Muster 2 - Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samenbeständen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und/oder gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt werden

Abschnitt C

Muster 3 - Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wird

Abschnitt D

Muster 4 - Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie von Sendungen mit Beständen von Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versandt wurde

( 2) Anhang II erhält folgende Fassung:

"Anhang II
Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden

Teil 1

Erläuterungen zu der Bescheinigung

  1. Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 ausgestellt.

    Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

  2. Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
  3. Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/ die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.
  4. Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
  5. Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.
  6. Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung "Seite ... (Seitenzahl) von ... (Gesamtseitenzahl)" und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.
  7. Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates1 gleichwertig sind.

    Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

  8. Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Union begleiten.
  9. Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

Teil 2

Abschnitt A

Muster 1 - Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

Abschnitt B

Muster 2 - Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen an Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

_______

1) ABl. Nr. L 13 vom 16.01.1997 S. 28.

ENDE

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