Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission

(ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2015 S. 41)



Neufassung -Ersetzt Beschl. C(94) 2129

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der Sicherheit in der Kommission ist es, durch ein stimmiges integriertes Sicherheitskonzept mit einem passenden Schutzniveau für Personen, Vermögenswerte und Informationen, das in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken steht und effizient und planmäßig Sicherheit gewährleistet, der Kommission die Arbeit in einem sicheren Umfeld zu ermöglichen.

(2) Ebenso wie andere internationale Organisationen wird die Kommission insbesondere durch Terrorismus, Cyberangriffe sowie politische und wirtschaftliche Spionage erheblich in ihrer Sicherheit bedroht.

(3) Die Europäische Kommission hat für ihre Hauptstandorte mit den Regierungen von Belgien, Luxemburg und Italien Vereinbarungen über Sicherheitsfragen abgeschlossen. 1 Darin wird bestätigt, dass die Kommission selbst für ihre Sicherheit verantwortlich ist.

(4) Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, muss die Kommission unter Umständen Maßnahmen in Bereichen ergreifen, die gemäß der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention - und wie vom Europäischen Gerichtshof bestätigt - dem Schutz der Grundrechte unterliegen.

(5) Derartige Maßnahmen sollten daher durch die Bedeutung des zu schützenden Interesses gerechtfertigt sowie verhältnismäßig und uneingeschränkt mit den Grundrechten, insbesondere dem Recht auf Privatsphäre und auf Datenschutz, vereinbar sein.

(6) In einem System, das der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung der Grundrechte verpflichtet ist, muss die Kommission ein angemessenes Sicherheitsniveau für ihre Bediensteten sowie für Vermögenswerte und Informationen anstreben, das ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet, ohne dass Grundrechte mehr als unbedingt notwendig eingeschränkt werden.

(7) Die Sicherheit in der Kommission stützt sich auf die Grundsätze Legalität, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit.

(8) Mit Sicherheitsmaßnahmen betraute Bedienstete dürfen nicht wegen ihrer Handlungen benachteiligt werden, solange sie nicht außerhalb ihres Mandats odergesetzeswidrig handeln; diesbezüglich gilt dieser Beschluss als Dienstanordnung im Sinne des Statuts.

(9) Die Kommission muss geeignete Initiativen ergreifen, durch die ihre Sicherheitskultur gefördert und gestärkt, Sicherheit wirksamer gewährleistet, die Sicherheitspolitik verbessert, Netze und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene ausgebaut und die Überwachung und Kontrolle von Sicherheitsmaßnahmen verbessert werden.

(10) Die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) als autonome Einrichtung der Union hat sich erheblich auf die Sicherheitsinteressen der Kommission ausgewirkt und erfordert die Festlegung von Sicherheitsvorschriften und -verfahren für die Zusammenarbeit zwischen EAD und Kommission, vor allem im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Kommission für in den Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete.

(11) Die Sicherheitsstrategie der Kommission muss so umgesetzt werden, das sie mit anderen sicherheitsrelevanten internen Prozessen und Verfahren im Einklang steht. Dazu gehören vor allem das Betriebskontinuitätsmanagement, mit dem die wichtigen Funktionen der Kommission im Falle einer Betriebsstörung aufrechterhalten werden sollen, sowie das ARGUS-Verfahren für die bereichsübergreifende Krisenkoordinierung.

(12) Unbeschadet der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bereits geltenden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten 2 übermittelten Maßnahmen gelten für alle gemäß diesem Beschluss getroffenen Maßnahmen, bei denen es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 21, in denen angemessene Garantien für die betroffenen Personen festgelegt werden.

(13) Daher ist es erforderlich, dass die Kommission die bestehende Regulierungsgrundlage für Sicherheit bei der Kommission überarbeitet, aktualisiert und konsolidiert.

(14) Der Beschluss C(94) 2129 der Kommission 3 muss deshalb aufgehoben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

( 1) "Vermögenswerte": bewegliches und unbewegliches Vermögen im Eigentum oder Besitz der Kommission;

( 2) "Kommissionsdienststelle": Generaldirektion, Dienststelle oder Kabinett eines Mitglieds der Kommission;

( 3) "Kommunikations- und Informationssystem (KIS)": System, mit dem Informationen elektronisch verarbeitet werden können; dazu gehören die für den Betrieb erforderlichen Vermögenswerte sowie die Infrastruktur, Organisation, das Personal und die Informationsressourcen;

( 4)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.08.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion