Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen

(ABl. Nr. L 83 vom 27.03.2015 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 2843/72

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 des Rates 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Am 22. Juli 1972 wurde in Brüssel ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (im Folgenden "Abkommen") unterzeichnet.

(3) Die Einzelheiten sollten festgelegt werden, nach denen die in den Artikeln 23 bis 28 des Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind.

(4) Die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erlassen werden.

(5) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 25, 25a und 27 des Abkommens genannten Situationen sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist -

haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (im Folgenden "Abkommen") eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf den Erlass der in den Artikeln 23, 25, 25a und 27 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission diese Maßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.

Beschließt die Kommission, den Gemischten Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 2

(1) Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 24 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Union zu rechtfertigen, äußert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Praktiken mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.

(2) Im Falle von Praktiken, die dazu führen könnten, dass gegenüber der Union Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 24 des Abkommens angewendet werden, äußert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Praktiken mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Sie macht gegebenenfalls geeignete Empfehlungen.

Artikel 3

Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 26 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Union zu rechtfertigen, findet das in der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates 6 und der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates 7 vorgesehene Verfahren Anwendung.

Artikel 4

(1) Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 25, 25a und 27 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung treffen.

(2) Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission über den Antrag binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang.

Artikel 5

Die in Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Mitteilung der Union an den Gemischten Ausschuss wird von der Kommission vorgenommen.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates 8 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 7

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.11.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion