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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung

(ABl. Nr. L 83 vom 27.03.2015 S. 34)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1061/2009

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates 3 wurde erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.

(3) Eine gemeinsame Regelung für Ausfuhren aus der Union sollte festgelegt werden.

(4) In sämtlichen Mitgliedstaaten sind die Ausfuhren fast vollständig liberalisiert, daher kann auf Unionsebene an dem Grundsatz festgehalten werden, dass die Ausfuhren nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen, vorbehaltlich der durch diese Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag treffen können.

(5) Die Kommission sollte unterrichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung ist, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten.

(6) Es ist von wesentlicher Bedeutung, insbesondere anhand der entsprechenden Informationen auf Unionsebene die Ausfuhrbedingungen, ihre Entwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu prüfen.

(7) Es kann sich als notwendig erweisen, bestimmte Ausfuhren durch die Union überwachen zu lassen oder aus Gründen der Vorsicht vorläufige Maßnahmen gegen unerwartete Praktiken einzuführen.

(8) Die aufgrund der Interessen der Union erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen unter Einhaltung der bestehenden internationalen Verpflichtungen getroffen werden.

(9) Es erscheint notwendig, den Mitgliedstaaten, die durch internationale Verpflichtungen gebunden sind, welche im Fall von tatsächlichen oder potentiellen Versorgungsschwierigkeiten ein Verfahren für die Zuteilung von Erdölerzeugnissen zwischen den Vertragsparteien vorsehen, die Möglichkeit zu geben, diese Verpflichtungen gegenüber Drittländern unbeschadet der zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen der Union einzuhalten. Diese Ermächtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der von der Union oder von allen Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen getroffen hat.

(10) Diese Verordnung sollte alle Waren, sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche, erfassen; sie muss ergänzend zu den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie zu den besonderen Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 352 AEUV Anwendung finden; es sollte jedoch vermieden werden, dass sich die Vorschriften dieser Verordnung mit den erwähnten Regelungen, insbesondere mit deren Schutzklauseln, überschneiden.

(11) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 durch die Kommission erlassen werden -

haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Grundsatz

Artikel 1

Die Ausfuhren der Union nach dritten Ländern sind frei, d. h. keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen, mit Ausnahme derjenigen, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung Anwendung finden.

Kapitel II
Informations- und Konsultationsverfahren der Union

Artikel 2

Ist ein Mitgliedstaat infolge einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen im Sinne von Kapitel III erforderlich sein könnten, so informiert er die Kommission; diese unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 4

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