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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/576 der Kommission vom 10. April 2015 zur 229. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 96 vom 11.04.2015 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 31. März 2015 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 7. April 2015 die Aufnahme einer natürlichen Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, genehmigt.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2015

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1. Unter " Natürliche Personen" wird der folgende Eintrag angefügt:

"Maulana Fazlullah (alias: (a) Mullah Fazlullah, (b) Fazal Hayat, (c) Mullah Radio). Geburtsdatum: 1974. Geburtsort: Dorf Kuza Bandai, Swat-Tal, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan. Anschrift: Grenzregion Afghanistan/Pakistan. Weitere Angaben: seit dem 7.11.2013 Anführer von Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.4.2015."

2. Unter " Natürliche Personen" wird folgender Eintrag gestrichen:

"Abd Al-Rahman Muhammad Jaffar Ali (alias (a) Abd al-Rahman Muhammad Jaffir; (b) Abd al-Rahman Muhammad Jafir Ali; (c) Abd al-Rahman Jaffir Ali; (d) Abdul Rahman Mohamed Jaffer Ali; (e) Abdulrahman Mohammad Jaffar; (f) Ali Al-Khal; (g) Abu Muhammad Al-Khal). Geburtsdatum: 15.1.1968. Geburtsort: Muharraq, Bahrain. Staatsangehörigkeit: bahrainisch. Weitere Angaben: (a) In Bahrain ansässiger Geldgeber und Vermittler für Al-Qaida. (b) Wurde im Januar 2008 vom Hohen Strafgerichtshof in Bahrain wegen Finanzierung von Terrorismus, Absolvierung terroristischer Schulungen, Erleichterung von Reisen anderer ins Ausland zum Zweck terroristischer Schulungen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt und nach Verurteilung und Verbüßung seiner Strafe freigelassen. (c) Wurde in Bahrain ausfindig gemacht. (Mai 2008)."

ENDE

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