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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/670 der Kommission vom 27. April 2015 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2635)
(Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der dänische, der estnische, der griechische, der englische, der kroatische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 110 vom 29.04.2015 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission 2 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 4.

(2) Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU 5 der Kommission werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2015 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr bis zum 1. Juni 2014 gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4) Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems zu unterstützen hat, und des Central Route Charges Office von Eurocontrol sowie unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2014 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen und der als Teil der Leistungspläne vorgelegten einschlägigen Angaben vorgenommen. Bei der Prüfung wurden auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der Konsultationssitzung zu den Gebührensätzen für 2015 für Streckendienste, die am 25. und 26. Juni 2014 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 abgehalten wurde, sowie die Korrekturen der Gebührensätze durch die Mitgliedstaaten im Rahmen sich anschließender Kontakte zwischen der Kommission, dem Leistungsüberprüfungsgremium und den betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Prüfung der Gebührensätze für 2015 beruhte ferner auf dem Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum, der der Kommission am 7. Oktober 2014 vorgelegt und am 15. Dezember 2014 aktualisiert wurde.

(5) Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die vom Vereinigten Königreich, von Irland, Bulgarien, Rumänien, Zypern, Griechenland, Malta, Kroatien, der Tschechischen Republik, Slowenien, Ungarn, Polen, Litauen, Dänemark, Schweden, Estland, Finnland, Lettland, Portugal und Spanien vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für 2015 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(6) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte den betreffenden Mitgliedstaaten diese Feststellung mitgeteilt werden.

(7) Die Feststellung und Mitteilung der Tatsache, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgt unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

(8) Da die endgültigen Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum nicht vor dem 1. November 2014 verabschiedet wurden, wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17

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