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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/678 der Kommission vom 29. April 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Gurken, Tafeltrauben, Aprikosen/Marillen, Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln), Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen

(ABl. Nr. L 111 vom 30.04.2015 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 sieht die Überwachung der Einfuhren der in ihrem Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse vor. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 3.

(2) Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay- Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft 4 und auf der Grundlage der letzten für 2012, 2013 und 2014 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln) ab dem 1. Mai 2015 und für Tomaten/Paradeiser, Tafeltrauben, Aprikosen/ Marillen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen ab dem 1. Juni 2015 zu ändern.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern. Der Verständlichkeit halber sollte Anhang XVIII der Verordnung vollständig ersetzt werden.

(4) Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 werden die Auslösungsschwellen für Tomaten/ Paradeiser, Gurken, Tafeltrauben, Aprikosen/Marillen, Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln), Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen durch die Auslösungsschwellen in der entsprechenden Rubrik des genannten Anhangs in der Fassung der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2015

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).

4) ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 22.

.

Anhang

"Anhang XVIII
Zusatzzölle: Titel IV Kapitel I Abschnitt 2

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende
Nr.
KN-Code Warenbezeichnung Anwendungszeitraum Auslösungs-
schwellen
(in Tonnen)
78.0015 0702 00 00 Tomaten/Paradeiser 1. Oktober bis 3 1. Mai 451.045
78.0020 1. Juni bis 30. September 29.768
78.0065 0707 00 05 Gurken 1. Mai bis 31. Oktober 16.093
78.0075 1. November bis 30. April 13.271
78.0085 0709 91 00 Artischocken 1. November bis 30. Juni 7.421
78.0100

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