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Regelwerk, EU 2015, Biotechnologie / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/697 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von genetisch verändertem Mais der Sorte T25 (ACS-ZMØØ3-2) und über die Erneuerung der Zulassung bereits existierender T25-(ACS- ZMØØ3-2-)Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2772)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2015 S. 66

A;
Beschl. (EU) 2019/1195 - ABl. L 187 vom 12.07.2019 S. 43)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. April 2007 stellte Bayer CropScience bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte T25 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden.

(2) Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen von Mais der Sorte T25 in Erzeugnissen, die aus ihm bestehen oder ihn enthalten, für alle anderen Verwendungen - ausgenommen als Lebensmittel und als Futtermittel -, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, einschließlich als Saatgut zum Anbau.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält der Antrag die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung. Des Weiteren umfasst der Antrag einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(4) Am 17. April 2007 stellte Bayer CropScience bei der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die aus T25-Mais hergestellt wurden, von Futtermitteln, die genetisch veränderten T25-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, von Futtermitteln, die aus T25-Mais hergestellt wurden (Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe), sowie von Saatgut aus T25-Mais zum Anbau, die allesamt zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet worden waren.

(5) Am 11. Januar 2013 teilte Bayer CropScience der Europäischen Kommission ihre Entscheidung mit, den Umfang der genannten Verwendungen dahingehend zu ändern, dass die Zulassung von Saatgut aus T25-Mais zum Anbau in der Europäischen Union nicht mehr mit eingeschlossen sein solle.

(6) Am 3. Oktober 2013 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme sowohl zum Antrag auf Neuzulassung als auch zum Antrag auf Erneuerung der Zulassung ab. Darin zog sie den Schluss, dass die in den Anträgen beschriebene Maissorte T25 hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis, sofern sie bestimmungsgemäß verwendet wird 3. In ihrer Stellungnahme hat die EFSa auch alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgebracht wurden.

(7) Die EFSa befand in ihrer Stellungnahme ferner, dass der Umweltüberwachungsplan in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungen der Erzeugnisse entspricht.

(8) In Anbetracht dieser Erwägungen sollten die Erzeugnisse zugelassen werden.

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