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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/759 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

(ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 90)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Statistische System (im Folgenden "ESS") als Partnerschaft hat seine Tätigkeit im Allgemeinen mit Erfolg konsolidiert, um die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung qualitativ hochwertiger europäischer Statistiken zu sichern, unter anderem durch die Verbesserung der Governance des ESS.

(2) Jedoch wurden in letzter Zeit einige Schwächen ausgemacht, insbesondere im Hinblick auf den Rahmen für das Qualitätsmanagement von Statistiken.

(3) In ihrer Mitteilung vom 15. April 2011"Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken" hat die Kommission Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schwächen und zur Stärkung der Governance des ESS vorgeschlagen. Insbesondere schlug sie vor, die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gezielt zu ändern.

(4) Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 die Initiative der Kommission begrüßt und hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Governance und Effizienz des ESS kontinuierlich zu verbessern.

(5) Die Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen im Kontext des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung in der Union auf den Bereich der Statistik sollten berücksichtigt werden - insbesondere die Aspekte der fachlichen Unabhängigkeit wie transparente Einstellungs- und Entlassungsprozesse, die Zuweisung von Haushaltsmitteln und Veröffentlichungszeitpläne, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegt, sowie die Aspekte der erforderlichen funktionellen Eigenständigkeit von Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegt.

(6) Diese Aspekte im Zusammenhang mit der fachlichen Unabhängigkeit, beispielsweise transparente Einstellungs- und Entlassungsprozesse, die Zuweisung von Haushaltsmitteln und Veröffentlichungszeitpläne, sollten nicht auf die für die Zwecke des Haushaltsüberwachungssystems und des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erstellten Statistiken begrenzt bleiben, sondern bei allen durch das ESS entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken beachtet werden.

(7) Außerdem sind angemessene, jährlich oder für mehrere Jahre zur Deckung des Bedarfs an statistischen Daten zugewiesene Ressourcen eine zwingende Voraussetzung für die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der statistischen Stellen und der hohen Qualität der statistischen Daten.

(8) Hierzu sollte die fachliche Unabhängigkeit der statistischen Stellen gestärkt und unionsweit geltende Mindeststandards gewährleistet werden. Den Leitern der nationalen statistischen Ämter (im Folgenden "NSÄ") sollten spezielle Garantien im Hinblick auf statistische Aufgaben, Organisationsfragen und die Mittelzuweisung gegeben werden. Die Verfahren für die Ernennung der Leiter der NSÄ sollten transparent sein und ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen. Dabei sollte die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern gewährleistet werden.

(9) Glaubwürdige europäische Statistiken setzen zwar eine hohe fachliche Unabhängigkeit der Statistiker voraus, allerdings sollten die europäischen Statistiken auch auf politische Erfordernisse reagieren und neue politische Initiativen auf einzelstaatlicher Ebene und auf Unionsebene mit statistischen Daten unterstützen.

(10) Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der statistischen Stelle der Union (Eurostat) durch wirksame parlamentarische Kontrolle zu festigen und sicherzustellen und die Unabhängigkeit der NSÄ durch demokratische Rechenschaftspflicht zu festigen und sicherzustellen.

(11) Darüber hinaus sollte der Umfang der koordinierenden Rolle, die den NSÄ bereits bisher zukommt, klarer festgelegt werden, um auf nationaler Ebene eine effizientere Koordinierung statistischer Tätigkeiten, einschließlich des Qualitätsmanagements, zu erreichen, wobei die vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) wahrgenommenen statistischen Aufgaben gebührend zu berücksichtigen sind. Soweit europäische Statistiken von den nationalen Zentralbanken (NZB) in deren Eigenschaft als Mitglieder des ESZB erstellt werden können, sollten die NSÄ und die NZB entsprechend den nationalen Regelungen eng zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass vollständige und kohärente europäische Statistiken erstellt werden, während gleichzeitig die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB sichergestellt wird.

(12) Um den Aufwand für die statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen unverzüglich und kostenfrei Zugang zu Verwaltungsunterlagen (einschließlich elektronisch gespeicherter Unterlagen) bekommen und diese verwenden und in die Statistiken integrieren dürfen.

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