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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines/Verwaltung - EU Bund

Entscheidung 2015/790 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 301/14/COL vom 16. Juli 2014 über die 98. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020

(ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2015 S. 1)



Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen"), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 sowie Teil I Artikel 1 des Protokolls 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit jenes Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 9. April 2014 hat die Europäische Kommission die "Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020" 1 erlassen. In den Leitlinien sind die Voraussetzungen dargelegt, die Umweltschutz- und Energiebeihilfen erfüllen müssen, damit sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Die Leitlinien gelten ab dem 1. Juli 2014.

Diese Leitlinien sind von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter der Überschrift "ALLGEMEINES" in Anhang XV des EWR-Abkommens erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission neue Leitlinien, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien entsprechen.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden mit Schreiben vom 26. Juni 2014 konsultiert

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einfügung neuer Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 geändert. Die beigefügten neuen Leitlinien sind Bestandteil dieser Entscheidung.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2014.

1) ABl. C 200 vom 28.06.2014 S. 1.

.

Teil III
Horizontale Vorschriften
Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020
1
Anhang

Einleitung

(1) Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen und den Handel zwischen Vertragsparteien in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") grundsätzlich verboten. In bestimmten Fällen können staatliche Beihilfen jedoch auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 2 oder Absatz 3 mit dem EWR-Abkommen vereinbar sein.

(2) So kann die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige, soweit diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachten.

(3) Umweltpolitische Ziele sollten bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen im Umweltbereich insbesondere mit Blick auf die Förderung einer umweltverträglichen Entwicklung berücksichtigt werden (siehe Artikel 73-75 und Erwägungsgrund 9 der Präambel des EWR-Abkommens). Wettbewerbspolitik und Umweltschutzpolitik schließen einander nicht aus; vielmehr gilt es, Umweltschutzerfordernisse bei der Festlegung und Durchführung der Wettbewerbspolitik einzubeziehen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

(4) Die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") hat die neuen "Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020" (im Folgenden "Leitlinien der Kommission") erlassen. Die Leitlinien der Kommission dienen der Umsetzung einer Reihe politischer Weichenstellungen der Europäischen Union wie der Strategie Europa 2020 2, des Klima- und Energiepakets 3, der Leitinitiative "Ressourcenschonendes Europa" 4, des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa 5 und der Mitteilung "Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030" 6

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