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Regelwerk, EU 2015, Umweltmanagement/Umwelt - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/568/EG und der Beschlüsse 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3641)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 32;
aufgehoben)



aufgehoben zum 31.12.2018

Hinweis:   Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2009/568/EG der Kommission 2 läuft am 30. Juni 2015 ab.

(2) Der Beschluss 2011/333/EU der Kommission 3 läuft am 7. Juni 2015 ab.

(3) Der Beschluss 2011/381/EU der Kommission 4 läuft am 24. Juni 2015 ab.

(4) Der Beschluss 2012/448/EU der Kommission 5 läuft am 12. Juli 2015 ab.

(5) Der Beschluss 2012/481/EU der Kommission 6 läuft am 16. August 2015 ab.

(6) Die in der Entscheidung 2009/568/EG sowie in den Beschlüssen 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden bewertet und deren Relevanz und Angemessenheit bestätigt. Da die Prüfung der aktuell geltenden, in der genannten Entscheidung und den genannten Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Jahr 2015 beginnen wird, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.

(7) Die Entscheidung 2009/568/EG und die Beschlüsse 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2009/568/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Hygienepapier" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2018."

Artikel 2

Artikel 4 des Beschlusses 2011/333/EU erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Kopierpapier und grafisches Papier" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2018."

Artikel 3

Artikel 4 des Beschlusses 2011/381/EU erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Schmierstoffe" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2018."

Artikel 4

Artikel 4 des Beschlusses 2012/448/EU erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Zeitungsdruckpapier" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2018."

Artikel 5

Artikel 4 des Beschlusses 2012/481/EU erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Druckerzeugnisse" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2018."

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2015

1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 87).

3) Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. Nr. L 149 vom 08.06.2011 S. 12).

4) Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2011 S. 28).

5) Beschluss 2012/448/EU der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (ABl. Nr. L 202 vom 28.07.2012 S. 26).

6) Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2012 S. 55).

ENDE

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