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Regelwerk, EU 2015, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/886 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3782)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 144 vom 10.06.2015 S. 12)



Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss 2014/312/EU der Kommission 2 ist für Hersteller, für deren Produkte das Umweltzeichen für Innen- und Außenfarben und -lacke vergeben wurde, ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen, damit sie ihre Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen anpassen können. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jedoch mitgeteilt, dass es ihnen aufgrund der hohen Anzahl von Produkten und der zusätzlichen Anforderungen nicht möglich sei, die mit dem Umweltzeichen versehenen Produkte innerhalb der zugestandenen zwölf Monate zu überprüfen. Für einen reibungslosen Übergang sei ein zusätzlicher Zeitraum erforderlich.

(2) Technische Sachverständige haben die Kommission und einige Mitgliedstaaten darüber informiert, dass der derzeitige Wortlaut von Artikel 2 Nummer 14 nicht eindeutig ist. Bei der jetzigen Begriffsbestimmung könnte missverstanden werden, worauf sich der Begriff "polare Systeme" bezieht. Der Begriff "polare Systeme", der sich auf das Analysesystem und nicht auf das Beschichtungssystem bezieht, muss präzisiert werden. Außerdem wurde empfohlen, in der Begriffsbestimmung einen weiteren technischen Parameter (Dampfdruck) zu spezifizieren. Der Kohärenz und Klarheit halber sollte eine Änderung des Wortlauts von Artikel 2 Nummer 14 auch in den Wortlaut von Artikel 2 Nummer 13 (VOC) übernommen werden.

(3) Aufgrund der Erörterungen, die im November 2014 auf den Sitzungen des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und des Forums der zuständigen Stellen geführt wurden, ist zu präzisieren, dass Kriterium 3(a) und der entsprechende Eintrag in Tabelle 2 für halbtransparente Grundierungen, nicht aber für Haftgrundierungen oder jeden anderen transparenten Anstrich gelten.

(4) Aus Gründen der Kohärenz sollte bei Kriterium 3 (Nutzungseffizienz) in Tabelle 2 - fünfte Spalte ("Dicke dekorative Beschichtungen (innen und außen) (l)") in der ersten Zeile (Kriterium 3(a) "Ergiebigkeit") des Beschlusses 2014/312/EU die Maßeinheit (1 m2/L) ersetzt werden durch "1 m2/kg".

(5) Kriterium 5(a)(i) des Beschlusses 2014/312/EU enthält eine Liste von Stoffgruppen, die ausdrücklich als Gegenstand der Beurteilung und Prüfung für Kriterium 5(a) genannt werden. Es wurde jedoch nachgewiesen, dass diese Liste von Stoffen unvollständig ist und durch eine weitere Stoffgruppe ergänzt werden muss, nämlich "8. Stoffe in Bindemitteln und Polymerdispersionen, 8a. Bindemittel und Vernetzungsmittel, 8b. Reaktionsprodukte und Rückstände". Der Klarheit wegen sollte die Liste von Stoffgruppen zudem in den Teil "Beurteilung und Prüfung" des Kriteriums verschoben werden, da die Liste für die Beurteilung und Prüfung verwendet wird.

(6) In der Anlage zum Beschluss 2014/312/EU sind unter Nummer 7 Buchstabe a die Konzentrationsgrenzwerte für das Vorhandensein von Formaldehyd im Endprodukt festgesetzt, doch stehen die Konzentrationsgrenzwerte in der Tabelle an der falschen Stelle. Aus der Tabelle sollte klar ersichtlich sein, dass die Konzentrationsgrenzwerte für alle Produkte bei 0,0010 % liegen, sofern keine Ausnahmen gelten.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses.

(8) Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/312/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 13 erhält folgende Fassung:

"13. "Flüchtige organische Verbindungen" (VOC) sind gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule bis zu einschließlich n-Tetradecan (C14H30) eluieren."

2. Artikel 2 Nummer 14 erhält folgende Fassung:

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