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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/939 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

(ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2015 S. 62)



Neufassung -Ersetzt VO (EG). 1616/2006

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates 2 wurde erheblich geändert 3. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Am 12. Juni 2006 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits 4 (im Folgenden "SAA") unterzeichnet und trat am 1. April 2009 in Kraft.

(3) Für die Anwendung einiger Bestimmungen des SAa müssen Verfahren festgelegt werden.

(4) In dem SAa ist vorgesehen, dass Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Bestimmungen zur Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt werden.

(5) Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates 7 oder, je nach Lage des Falles, der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates 8 erlassen werden.

(6) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Angaben über einen etwaigen Betrug oder eine etwaige Verweigerung der Amtshilfe, so finden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 9.

(7) Für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollte die Kommission von dem mit Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt werden.

(8) Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des SAa erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 erlassen werden.

(9) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 39 Absatz 4 des SAa aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt bestimmte Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften für einige Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden "SAA") fest.

Artikel 2 Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften für Artikel 28 Absatz 1 des SAa über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3 Zollsenkungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

  1. Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
  2. im Falle spezifischer Zollsätze mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4 Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder geänderter Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Albanien ergeben, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5 Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine nach Artikel 38 des SAa vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 38 des SAa nichts anderes bestimmt ist.

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