Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015,Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2015 S. 1, ber. 2017 L 98 S. 44)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden die "Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden "TSI") an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig erachtet.

(2) Mit dem Beschluss K(2010) 2576 vom 29. April 2010 erteilte die Kommission der Agentur ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der TSI im Hinblick auf die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Mandats wurde die Agentur beauftragt, den Anwendungsbereich der TSI für das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Union auszuweiten.

(3) Im Anschluss an den Bericht der Kommission über das Profil und die Aufgaben des anderen Zugpersonals 3 forderte die Kommission die Agentur auf, die gemeinsamen sicherheitsrelevanten Aufgaben des anderen Zugpersonals zu ermitteln, die nicht mit der Fahrzeugkonstruktion/dem Rollmaterial in Zusammenhang stehen, und den Anwendungsbereich der Anlage J von Anhang I des Beschlusses 2012/757/EU der Kommission 4 (TSI OPE) festzulegen.

(4) Am 18. Dezember 2013 und 18. Juli 2014 gab die Agentur zwei Empfehlungen zu den Änderungen an der TSI für das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" ab (ERA-REC-100-2013/REC und ERA-REC-101- 2014/REC).

(5) Der Beschluss 2012/757/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) In der durch diese Verordnung festgelegten TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt. Nach Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2008/57/EG sind technische Aspekte, die in der TSI nicht behandelt werden, als "offene Punkte" anzugeben, die den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen.

(7) Die Umsetzung und die Konformität mit den einschlägigen Punkten der im Anhang enthaltenen TSI sollten im Einklang mit einem Umsetzungsplan bestimmt werden, den jeder Mitgliedstaat für die unter seiner Verantwortung stehenden Strecken zu aktualisieren hat.

(8) Der Eisenbahnverkehr wird derzeit durch nationale, bilaterale, multilaterale oder internationale Vereinbarungen geregelt. Es ist wichtig, dass diese Vereinbarungen laufenden und künftigen Verbesserungen der Interoperabilität nicht im Wege stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission daher über entsprechende Vereinbarungen unterrichten.

(9) In der Richtlinie 2008/57/EG wird das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" als funktionales Teilsystem definiert. Die Einhaltung der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" wird daher nicht bei der Genehmigung der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs geprüft, sondern sollte im Rahmen der Bewertung der Sicherheitsmanagementsysteme von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern geprüft werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/757/EU wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand

Die in Anhang I enthaltene technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) in Bezug auf das Teilsystem 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' des Eisenbahnsystems der gesamten Europäischen Union wird angenommen.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Die TSI in Anhang I gilt für das Teilsystem 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' des Eisenbahnsystems der Europäischen Union gemäß Anhang II Nummer 2.5 der Richtlinie 2008/57/EG.

(2) Die TSI gilt für folgende Netze:

  1. das konventionelle transeuropäische Eisenbahnnetz gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2008/57/EG,
  2. das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz gemäß Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 2008/57/EG,
  3. andere Teile des Netzes des Eisenbahnsystems der Union.

Die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle sind ausgenommen.

Artikel 3 Offene Punkte

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion