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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines/Finanzen - EU Bund

Vereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2017 S. 1)



Das Europäische Parlament und die Europäische Investitionsbank (im Folgenden "die Parteien") -

A. in der Erwägung, dass durch die EFSI-Verordnung der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), eine EU-Garantie, ein EU-Garantiefonds, eine europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und ein europäisches Investitionsvorhabenportal geschaffen werden;

B. in der Erwägung, dass es Zweck des EFSI sein sollte, durch die Bereitstellung von Risikoübernahmekapazität an die EIB in der Union Folgendes zu fördern:

  1. Investitionen,
  2. einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die bis zu 3.000 Mitarbeiter beschäftigen, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung liegt;

C. in der Erwägung, dass in der EFSI-Verordnung festgelegt ist, dass der EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente Garantiefazilität errichtet werden sollte, die von der EIB verwaltet wird und deren Geschäfte klar von den anderen Geschäften der EIB unterschieden werden sollten;

D. in der Erwägung, dass die EIB, um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte, Auswirkungen und Geschäfte des EFSI berichten sollte, insbesondere über die Zusätzlichkeit von Geschäften, die vom EFSI durchgeführt wurden, im Verhältnis zu den normalen EIB-Geschäften, einschließlich Sondertätigkeiten, und dass zu diesem Zweck entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden sollten;

E. in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 5 der EFSI-Verordnung zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach der EFSI-Verordnung zu schließen ist, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor des EFSI;

F. in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absatz 6 der EFSI-Verordnung festgelegt ist, dass der Lenkungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit den Verfahren der EIB jeweils einen Kandidaten für die Positionen des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors auszuwählen hat, dass das Europäische Parlament und der Rat in allen Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden zu halten sind, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten; in der Erwägung, dass nach einer Anhörung mit dem für jede Position ausgewählten Kandidaten und nach Billigung durch das Europäische Parlament der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor vom Präsidenten der EIB für eine einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren zu ernennen sind;

G. in der Erwägung, dass Artikel 16

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(Stand: 11.03.2019)

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