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Regelwerk, EU 2015, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1070 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung der Anhänge III, V und VII der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

(ABl. Nr. L 178 vom 08.07.2015 S. 1;
VO (EU) 2019/788 - ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 55aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 26 der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Drei Mitgliedstaaten haben bei der Kommission Änderungen der Datenanforderungen der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 genannten Formulare beantragt.

(2) Die Angaben in den Anhängen III, V und VII sind zu ändern, um die betreffenden Verfahren zu präzisieren und zu erleichtern.

(3) Bei einer Änderung des Anhangs III sollte die Kommission die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen berücksichtigen.

(4) Mehrere Organisatoren von bei der Kommission registrierten Bürgerinitiativen sind derzeit dabei, im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 Unterstützungsbekundungen zu sammeln. Deshalb ist es erforderlich, ihnen sowohl die Verwendung der Formulare nach Anhang I dieser Verordnung als auch der Formulare in ihren bisherigen Fassungen nach Anhang II der delegierten Verordnung Nr. 887/2013 der Kommission 2zu gestatten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird wie folgt geändert:

1. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

2. Anhang V erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

3. Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs III dieser Verordnung.

Artikel 2

Formulare, die mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 in der durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 887/2013 geänderten Fassung in Einklang stehen, dürfen weiter für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für geplante Bürgerinitiativen verwendet werden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2015

1) ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1.

2) ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 S. 11.

.

Anhang I


" Anhang III

Teil A

Teil B

Teil C

1. Anforderungen der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist (Formular für die Unterstützungsbekundung - Teil A)

Mitgliedstaat Unterzeichner, deren Unterstützungsbekundung dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen ist
Belgien
  • in Belgien wohnhafte Personen
    belgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den belgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben
Dänemark
  • in Dänemark wohnhafte Personen
  • dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den dänischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben
Deutschland
  • in Deutschland wohnhafte Personen
  • deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den deutschen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben
Estland
  • in Estland wohnhafte Personen
  • estnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes
Irland
  • in Irland wohnhafte Personen
Luxemburg
  • in Luxemburg wohnhafte Personen
  • luxemburgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den luxemburgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben
Niederlande
  • in den Niederlanden wohnhafte Personen
  • niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes
Slowakei
  • in der Slowakei wohnhafte Personen
  • slowakische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes
Finnland
  • in Finnland wohnhafte Personen
  • finnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes
Vereinigtes Königreich
  • im Vereinigten Königreich wohnhafte Personen

2. Liste der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist, wie nachfolgend aufgeführt (Formular für die Unterstützungsbekundung - Teil B)

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

KROATIEN

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

UNGARN

MALTA

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SCHWEDEN

.

Anhang II

" Anhang V
FORMULAR FÜR DIE EINREICHUNG VON UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

1. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter des Bürgerausschusses)

2. Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative:

3. Registriernummer der Kommission:

4. Datum der Registrierung:

5. Anzahl der Unterzeichner aus (Bezeichnung des Mitgliedstaats):

6. Gesamtzahl der gesammelten Unterstützungsbekundungen:

7. Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die Mindestzahl der Unterzeichner erreicht wird:

8. Anlagen:

(Beizufügen sind alle Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern, die von den betreffenden Mitgliedstaaten überprüft werden müssen.

Gegebenenfalls sind die entsprechenden Bescheinigungen über die Übereinstimmung des Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative beizufügen.)

8. Hiermit erkläre ich, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass das die Sammlung der Unterstützungsbekundungen in Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erfolgt ist.

9. Datum und Unterschrift einer der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter1):

____________
1) Nichtzutreffendes streichen."


.

Anhang III


" Anhang VII
FORMULAR ZUR EINREICHUNG EINER BÜRGERINITIATIVE BEI DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

1. Bezeichnung der Bürgerinitiative:

2. Registriernummer der Kommission:

3. Datum der Registrierung:

4. Anzahl der eingegangenen gültigen Unterstützungsbekundungen (mindestens eine Million):

5. Anzahl der von den Mitgliedstaaten bestätigten Unterzeichner:

BE BG CZ DK DE EE IE EL ES FR HR IT CY LV LT LU
Anzahl der Unterzeichner
HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK INSGESAMT
Anzahl der Unterzeichner

6. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter des Bürgerausschusses)  1

7. Alle Quellen zur Unterstützung und Finanzierung der Initiative einschließlich der Höhe der finanziellen Unterstützung zum Zeitpunkt der Einreichung sind anzugeben 1:

8. Hiermit erklären wir, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass alle in der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden.

Datum und Unterschrift der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter 2):

9. Anhänge:

(Alle Bescheinigungen sind beizufügen.)


______
1) Erklärung zum Datenschutz: Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr werden die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt, dass die betreffenden personenbezogenen Daten für die Zwecke des Verfahrens im Zusammenhang mit der Bürgerinitiative von der Kommission erfasst werden. Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen für Unterstützung und Finanzmittel veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen, jederzeit die Richtigstellung dieser Angaben sowie nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative die Entfernung dieser Angaben aus dem Online-Register der Kommission zu verlangen.

2) Nichtzutreffendes streichen."


ENDE

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