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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1372 der Kommission vom 7. August 2015 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Lettland und Litauen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5715)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 211 vom 08.08.2015 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Beschlusses sind bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen.

(2) Im Juli und August 2015 wurden in Estland in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen und drei Ausbrüche bei Hausschweinen gemeldet. Der Fall bei Wildschweinen trat in dem in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet auf. Zwei Fälle bei Hausschweinen traten in dem in Teil II des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet auf, der andere Fall trat in dem in Teil III des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet auf.

(3) Im Juli und August 2015 wurden in Lettland in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. Diese Fälle traten in Gebieten auf, die in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt sind.

(4) Im Juli 2015 wurde in Litauen in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Dieser Ausbruch trat in dem in Teil II des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet auf.

(5) Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland und Litauen ausgeht, sollte die aktuelle epidemiologische Situation hinsichtlich dieser Seuche in der Union berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtlichen Maßnahmen durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in diesen Mitgliedstaaten geändert werden.

(6) Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte daher geändert werden, um die in Teil I, Teil II und Teil III aufgeführten Gebiete Estlands, Lettlands und Litauens anzupassen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. August 2015

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709

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