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Regelwerk, EU 2014, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63;
Beschl. (EU) 2015/251 - ABl. Nr. L 41 vom 17.02.2015 S. 46
Beschl. (EU) 2015/558 - ABl. Nr. L 92 vom 08.04.2015 S. 109;
Beschl. (EU) 2015/820 - ABl. Nr. L 92 vom 27.05.2015 S. 41;
Beschl. (EU) 2015/1169 - ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2015 S. 45;
Beschl. (EU) 2015/1318 - ABl. Nr. L 203 vom 31.07.2015 S. 14;
Beschl. (EU) 2015/1372 - ABl. Nr. L 211 vom 08.08.2015 S. 34;
Beschl. (EU) 2015/1405 - ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 16;
Beschl. (EU) 2015/1432 - ABl. Nr. L 224 vom 27.08.2015 S. 39;
Beschl. (EU) 2015/1783 - ABl. Nr. L 259 vom 06.10.2015 S. 27;
Beschl. (EU) 2015/2433 - ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 46;
Beschl. (EU) 2016/180 - ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2016 S. 12;
Beschl. (EU) 2016/464 - ABl. Nr. L 80 vom 31.03.2016 S. 36;
Beschl. (EU) 2016/857 - ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2016 S. 14;
Beschl. (EU) 2016/1236 - ABl. Nr. L 2002 vom 28.07.2016 S. 45;
Beschl. (EU) 2016/1372 - ABl. Nr. L 217 vom 12.08.2016 S. 38;
Beschl. (EU) 2016/1405 - ABl. Nr. L 228 vom 23.08.2016 S. 33;
Beschl. (EU) 2016/1441 - ABl. Nr. L 234 vom 31.08.2016 S. 12;
Beschl. (EU) 2016/1771 - ABl. Nr. L 270 vom 05.10.2016 S. 17;
Beschl. (EU) 2016/1900 - ABl. Nr. L 293 vom 28.10.2016 S. 46;
Beschl. (EU) 2016/2218 - ABl. Nr. L 334 vom 09.12.2016 S. 40;
Beschl. (EU) 2017/205 - ABl. Nr. L 32 vom 07.02.2017 S. 40;
Beschl. (EU) 2017/351 - ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 82;
Beschl. (EU) 2017/564 - ABl. Nr. L 80 vom 25.03.2017 S. 35;
Beschl. (EU) 2017/767 - ABl. Nr. L 114 vom 03.05.2017 S. 26;
Beschl. (EU) 2017/1196 - ABl. Nr. L 172 vom 05.07.2017 S. 16;
Beschl. (EU) 2017/1265 - ABl. Nr. L 182 vom 13.07.2017 S. 42;
Beschl. (EU) 2017/1481 - ABl. Nr. L 211 vom 17.08.2017 S. 46;
Beschl. (EU) 2017/1521 - ABl. Nr. L 229 vom 05.09.2017 S. 1;
Beschl. (EU) 2017/1850 - ABl. Nr. L 264 vom 13.10.2017 S. 7;
Beschl. (EU) 2017/2166 - ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 57;
Beschl. (EU) 2017/2267 - ABl. Nr. L 324 vom 08.12.2017 S. 57;
Beschl. (EU) 2017/2411 - ABl. Nr. L 342 vom 21.12.2017 S. 17;
Beschl. (EU) 2018/169 - ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2018 S. 88;
Beschl. (EU) 2018/263 - ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2018 S. 66;
Beschl. (EU) 2018/478 - ABl. Nr. L 79 vom 22.03.2018 S. 38;
Beschl. (EU) 2018/745 - ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 122;
Beschl. (EU) 2018/834 - ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 89;
Beschl. (EU) 2018/883 - ABl. Nr. L 155 vom 19.06.2018 S. 10;
Beschl. (EU) 2018/910 - ABl. Nr. L 161 vom 26.06.2018 S. 42;
Beschl. (EU) 2018/950 - ABl. Nr. L 167 vom 04.07.2018 S. 11;
Beschl. (EU) 2018/971 - ABl. Nr. L 174 vom 10.07.2018 S. 20;
Beschl. (EU) 2018/1008 - ABl. Nr. L 180 vom 17.07.2018 S. 72;
Beschl. (EU) 2018/1036 - ABl. Nr. L 185 vom 23.07.2018 S. 29;
Beschl. (EU) 2018/1068 - ABl. Nr. L 192 vom 30.07.2018 S. 43;
Beschl. (EU) 2018/1114 - ABl. Nr. L 203 vom 10.08.2018 S. 37;
Beschl. (EU) 2018/1205 - ABl. Nr. L 218 vom 28.08.2018 S. 1;
Beschl. (EU) 2018/1282 - ABl. Nr. L 239 vom 24.09.2018 S. 21;
Beschl. (EU) 2018/1512 - ABl. Nr. L 255 vom 11.10.2018 S. 18;
Beschl. (EU) 2018/1576 - ABl. Nr. L 262 vom 19.10.2018 S. 71;
Beschl. (EU) 2018/1635 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 38;
Beschl. (EU) 2018/1689 - ABl. Nr. L 279 vom 09.11.2018 S. 39;
Beschl. (EU) 2018/1856 - ABl. Nr. L 302 vom 28.11.2018 S. 78;
Beschl. (EU) 2018/2015 - ABl. Nr. L 322 vom 18.12.2018 S. 57;
Beschl. (EU) 2019/100 - ABl. L 20 vom 23.01.2019 S. 8;
Beschl. (EU) 2019/122 - ABl. L 24 vom 28.01.2019 S. 31;
Beschl. (EU) 2019/161 - ABl. L 31 vom 01.02.2019 S. 77;
Beschl. (EU) 2019/246 - ABl. L 40 vom 12.02.2019 S. 78;
Beschl. (EU) 2019/315 - ABl. L 51 vom 22.02.2019 S. 53;
Beschl. (EU) 2019/404 - ABl. L 72 vom 14.03.2019 S. 50;
Beschl. (EU) 2019/489 - ABl. L 84 vom 26.03.2019 S. 6;
Beschl. (EU) 2019/609 - ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 92, ber. L 179 S. 27;
Beschl. (EU) 2019/617 - ABl. L 105 vom 16.04.2019 S. 37;
Beschl. (EU) 2019/666 - ABl. L 112 vom 26.04.2019 S. 47;
Beschl. (EU) 2019/793 - ABl. L 129 vom 17.05.2019 S. 5;
Beschl. (EU) 2019/875 - ABl. L 140 vom 28.05.2019 S. 123;
Beschl. (EU) 2019/950 - ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 97;
Beschl. (EU) 2019/975 - ABl. L 157 vom 14.06.2019 S. 31;
Beschl. (EU) 2019/1031 - ABl. L 167 vom 24.06.2019 S. 34;
Beschl. (EU) 2019/1110 - ABl. L 175 vom 28.06.2019 S. 52;
Beschl. (EU) 2019/1147 - ABl. L 181 vom 05.07.2019 S. 91;
Beschl. (EU) 2019/1185 - ABl. L 185 vom 11.07.2019 S. 52;
Beschl. (EU) 2019/1212 - ABl. L 191 vom 17.07.2019 S. 14;
Beschl. (EU) 2019/1247 - ABl. L 194 vom 22.07.2019 S. 27;
Beschl. (EU) 2019/1270 - ABl. L 200 vom 29.07.2019 S. 44;
Beschl. (EU) 2019/1327 - ABl. L 206 vom 06.08.2019 S. 31;
Beschl. (EU) 2019/1336 - ABl. LI 209 vom 09.08.2019 S. 1;
Beschl. (EU) 2019/1373 - ABl. L 220 vom 23.08.2019 S. 6;
Beschl. (EU) 2019/1385 - ABl. L 228 vom 04.09.2019 S. 141;
Beschl. (EU) 2019/1392 - ABl. L 233 vom 10.09.2019 S. 3;
Beschl. (EU) 2019/1617 - ABl. L 250 vom 30.09.2019 S. 100;
Beschl. (EU) 2019/1679 - ABl. L 257 vom 08.10.2019 S. 25;
Beschl. (EU) 2019/1805 - ABl. L 276 vom 29.10.2019 S. 21;
Beschl. (EU) 2019/1887 - ABl. L 290 vom 11.11.2019 S. 29;
Beschl. (EU) 2019/1900 - ABl. L 292 vom 13.11.2019 S. 4;
Beschl. (EU) 2019/1931 - ABl. L 299 vom 20.11.2019 S. 61;
Beschl. (EU) 2019/1952 - ABl. L 304 vom 26.11.2019 S. 23;
Beschl. (EU) 2019/1994 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 112;
Beschl. (EU) 2019/2114 - ABl. L 318 vom 10.12.2019 S. 163;
Beschl. (EU) 2019/2169 - ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 97;
Beschl. (EU) 2020/15 - ABl. L 6 vom 10.01.2020 S. 114;
Beschl. (EU) 2020/46 - ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 9;
Beschl. (EU) 2020/220 - ABl. L 44 vom 18.02.2020 S. 19;
Beschl. (EU) 2020/291 - ABl. L 61 vom 02.03.2020 S. 9;
Beschl. (EU) 2020/397 - ABl. L 77 vom 13.03.2020 S. 5;
Beschl. (EU) 2020/451 - ABl. L 94 vom 27.03.2020 S. 23;
Beschl. (EU) 2020/514 - ABl. LI 110 vom 08.04.2020 S. 1;
Beschl. (EU) 2020/543 - ABl. L 121 vom 20.04.2020 S. 9;
Beschl. (EU) 2020/662 - ABl. L 155 vom 18.05.2020 S. 27;
Beschl. (EU) 2020/773 - ABl. L 184 vom 12.06.2020 S. 51;
Beschl. (EU) 2020/860 - ABl. L 195 vom 19.06.2020 S. 94;
Beschl. (EU) 2020/883 - ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 71;
Beschl. (EU) 2020/1005 - ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 137;
Beschl. (EU) 2020/1053 - ABl. LI 230 vom 17.07.2020 S. 1;
Beschl. (EU) 2020/1107 - ABl. L 242 vom 28.07.2020 S. 11;
Beschl. (EU) 2020/1150 - ABl. L 252 vom 04.08.2020 S. 30;
Beschl. (EU) 2020/1185 - ABl. L 261 vom 11.08.2020 S. 55;
Beschl. (EU) 2020/1211 - ABl. L 274 vom 21.08.2020 S. 32;
Beschl. (EU) 2020/1233 - ABl. L 280 vom 28.08.2020 S. 28;
Beschl. (EU) 2020/1257 - ABl. L 293 vom 08.09.2020 S. 7;
Beschl. (EU) 2020/1283 - ABl. L 301 vom 15.09.2020 S. 12;
Beschl. (EU) 2020/1316 - ABl. L 307 vom 22.09.2020 S. 7;
Beschl. (EU) 2020/1330 - ABl. L 312 vom 25.09.2020 S. 7;
Beschl. (EU) 2020/1402 - ABl. L 324 vom 06.10.2020 S. 37;
Beschl. (EU) 2020/1535 - ABl. L 351 vom 22.10.2020 S. 37;
Beschl. (EU) 2020/1568 - ABl. L 358 vom 28.10.2020 S. 69;
Beschl. (EU) 2020/1594 - ABl. L 360 vom 30.10.2020 S. 16;
Beschl. (EU) 2020/1644 - ABl. L 370 vom 06.11.2020 S. 21;
Beschl. (EU) 2020/1741 - ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 32;
Beschl. (EU) 2020/1780 - ABl. L 399 vom 30.11.2020 S. 12;
Beschl. (EU) 2020/2019 - ABl. L 415 vom 10.12.2020 S. 53;
Beschl. (EU) 2020/2128 - ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 68;
Beschl. (EU) 2020/2241 - ABl. L 436 vom 28.12.2020 S. 39;
Beschl. (EU) 2021/15 - ABl. L 6 vom 08.01.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/39 - ABl. L 16 vom 19.01.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/123 - ABl. L 38 vom 03.02.2021 S. 63;
Beschl. (EU) 2021/175 - ABl. L 52 vom 15.02.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/544 - ABl. L 110 vom 30.03.2021 S. 1
aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 21

Neufassung -Ersetzt Beschl. 2014/178/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3,

(1) Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 4 wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Schweinehaltungsbetrieben und bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen oder bei Bestätigung ihres Vorliegens zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation, die von den Mitgliedstaaten auszuarbeiten und durchzuführen sind und von der Kommission genehmigt werden müssen.

(2) In Sardinien (Italien) ist die Afrikanische Schweinepest seit 1978 verbreitet, in andere Mitgliedstaaten in Osteuropa, darunter Estland, Lettland, Litauen und Polen, wurde sie 2014 aus benachbarten Drittländern eingeschleppt, in denen die Seuche weit verbreitet ist.

(3) Um zielgerichtete Bekämpfungsmaßnahmen durchführen zu können, die Ausbreitung der Seuche zu verhindern und eine unnötige Störung des Handels innerhalb der Union sowie von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu verhindern, haben die betroffenen Mitgliedstaaten umgehend infizierte bzw. gefährdete Gebiete eingerichtet, die in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission 5 konsolidiert wurden, auf Unionsebene festgelegt wurden. Mit dem genannten Beschluss wurden auch tierseuchenrechtliche Maßnahmen bezüglich der Verbringung, des Versands von Schweinen oder bestimmten aus Schweinen hergestellten Erzeugnissen und der Kennzeichnung von Schweinefleisch aus den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Gebieten festgelegt, um zu verhindern, dass die Seuche auf andere Gebiete der Union übergreift.

(4) Mit der Entscheidung 2005/362/EG Kommission 6 wurde der der Kommission von Italien vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien genehmigt, und mit dem Durchführungsbeschluss 2014/442/EU der Kommission 7 wurden die Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Litauens und Polens genehmigt.

(5) Die Afrikanische Schweinepest kommt endemisch bei Haus- und Wildschweinen in bestimmten an die Union angrenzenden Drittländern vor und stellt für die Union eine ständige Bedrohung dar.

(6) Aufgrund der Seuchenlage besteht insbesondere infolge des Handels mit Schweineerzeugnissen eine Gefahr für die Schweinebestände in nicht infizierten Gebieten der derzeit von der Seuche betroffenen Mitgliedstaaten, d. h. Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen, sowie für die Schweinebestände in anderen Mitgliedstaaten.

(7) Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen haben im Rahmen der Richtlinie 2002/60/EG Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen, und Estland und Lettland müssen ihre Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen der Kommission gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie zur Genehmigung vorlegen.

(8) Es ist angezeigt, die betroffenen Mitgliedstaaten und Gebiete in einer Liste im Anhang aufzuführen und sie nach ihrem Risikoniveau einzustufen. In den verschiedenen Teilen des Anhangs sollte die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest berücksichtigt werden, einschließlich der Frage, ob sowohl Schweinehaltungsbetriebe als auch die Wildschweinpopulation (Teile III und IV) oder lediglich die Wildschweinpopulation (Teil II) betroffen sind oder ob sich das Risiko aus einer gewissen Nähe zur infizierten Wildschweinpopulation ergibt (Teil I). Insbesondere sollte danach unterschieden werden, ob sich die Seuchenlage stabilisiert hat und die Seuche endemisch geworden ist (Teil IV) oder ob die Lage noch in Bewegung und die Entwicklung noch nicht abzusehen ist (Teil III). Die Einstufung der Gebiete oder von Teilen der Gebiete der Mitgliedstaaten in die Teile I, II, III und IV je nach der betreffenden Schweinepopulation muss jedoch möglicherweise dahingehend angepasst werden, dass aufgrund der Seuchenlage vor Ort und ihrer Entwicklung zusätzliche Risikofaktoren berücksichtigt werden, insbesondere in neu infizierten Gebieten, die über weniger Erfahrung mit der Seuchenepidemiologie in unterschiedlichen Ökosystemen verfügen.

(9) Was das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung unterschiedlicher Erzeugnisse vom Schwein mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus dem Jahr 2010 8 zufolge gilt als allgemeine Regel, dass die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus infizierten Gebieten mit höheren Risiken hinsichtlich Exposition und Konsequenzen verbunden ist als die Verbringung von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen. Daher sollte die Versendung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein ebenso wie die Versendung bestimmten Fleisches sowie bestimmter Fleischzubereitungen und bestimmter Fleischerzeugnisse aus bestimmten Gebieten der Mitgliedstaaten, die in Teil I, Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführt sind, verboten werden. Dieses Verbot umfasst alle Suidae gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 9.

(10) Um den unterschiedlichen Risikoniveaus, die von der Art des jeweiligen Schweineerzeugnisses abhängen, und der Seuchenlage in den betroffenen Mitgliedstaaten und Gebieten Rechnung zu tragen, sollten für die einzelnen Arten von Schweineerzeugnissen aus den in den verschiedenen Teilen des Anhangs aufgeführten Gebieten bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Diese Ausnahmen stehen auch im Einklang mit den Risikominderungsmaßnahmen für die Einfuhr in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit angegeben sind. Mit diesem Beschluss sollten auch die für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder Behandlungen für die jeweiligen Erzeugnisse festgelegt werden.

(11) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage und als Vorsichtsmaßnahme haben die betroffenen Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen und Polen neue Gebiete von ausreichender und zweckmäßiger Größe gemäß der Beschreibung in den Teilen I, II und III des Anhangs dieses Beschlusses eingerichtet, die der derzeitigen Seuchenlage Rechnung tragen und in denen angemessene Beschränkungen für die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von frischem Schweinefleisch und bestimmten aus Schweinen hergestellten Erzeugnissen gelten. Die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Sardinien, Italien, unterscheidet sich von der Lage in anderen Mitgliedstaaten, weil sie in diesem Teil des italienischen Hoheitsgebiets seit Langem endemisch ist, sowie durch die Insellage des Gebiets; der Anhang dieses Beschlusses sollte daher einen Teil IV enthalten, damit das gesamte Gebiet Sardiniens in Italien weiterhin erfasst wird.

(12) Die derzeit geltenden tierseuchenrechtlichen Beschränkungen sind besonders streng in Bezug auf die Gebiete gemäß Teil III des Anhangs dieses Beschlusses und könnten daher logistische und tierschutzrechtliche Probleme aufwerfen, wenn es nicht möglich ist, die Schweine in den betreffenden Gebieten zu schlachten, insbesondere weil es keinen geeigneten Schlachthof gibt oder die Schlachtkapazitäten innerhalb der in Teil III aufgeführten Gebiete beschränkt sind.

(13) Die Verbringung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung birgt weniger Risiken als andere Arten der Verbringung lebender Schweine, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Es ist daher angezeigt, es den Mitgliedstaaten unter den beschriebenen Umständen zu gestatten, ausnahmsweise Ausnahmen zu gewähren im Hinblick auf die Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten zur unmittelbaren Schlachtung in einen außerhalb des betreffenden Gebiets gelegenen Schlachthof in demselben Mitgliedstaat, sofern strenge Auflagen erfüllt werden, damit die Seuchenbekämpfung nicht gefährdet wird.

(14) Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates 10 und der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission 11 müssen bei der Verbringung von Tieren Gesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden. Werden die Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten auf lebende Schweine angewendet, die für den Handel innerhalb der Union oder zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, so sollten diese Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten, damit sichergestellt ist, dass die jeweiligen Bescheinigungen zweckdienliche und sachlich richtige Gesundheitsinformationen enthalten.

(15) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission 12 müssen bei der Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs Veterinärbescheinigungen mitgeführt werden. Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union zu verhindern, sollte in Fällen, in denen bestimmte Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats einem Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, unterliegen, für die Versendung solchen Fleisches sowie von solchen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats, für die das Verbot nicht gilt, bestimmte Anforderungen insbesondere in Bezug auf die Bescheinigung festlegt werden, und diese Veterinärbescheinigungen sollten einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten.

(16) Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union und auf Drittländer zu verhindern, ist es zudem angezeigt, vorzusehen, dass für die Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Mitgliedstaaten mit Gebieten, die im Anhang aufgeführt sind, strengere Bestimmungen gelten. Insbesondere sollte solches frisches Schweinefleisch und solche Fleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse mit einem speziellen Kennzeichen versehen werden, das nicht zu verwechseln ist mit dem Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und dem Genusstauglichkeitskennzeichen für Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 14.

(17) Die Geltungsdauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollte der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest sowie den Bedingungen für den erneuten Erhalt des Status als frei von der Afrikanischen Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit Rechnung tragen; die Maßnahmen sollten daher bis mindestens 31. Dezember 2018 gelten.

(18) Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(19) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 18

Mit diesem Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten ("betroffene Mitgliedstaaten") und - was die Verbringung von Wildschweinen betrifft - in allen Mitgliedstaaten festgelegt.

Er gilt unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen im betroffenen Mitgliedstaat.

Artikel 2 Verbot der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus bestimmten im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten

  1. die Versendung lebender Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten;
  2. die Versendung von Sendungen mit Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind;
  3. die Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind;
  4. die Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.

Artikel 3 Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten 15 17 19

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats oder in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:

  1. Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in den Teilen II, III oder IV des Anhangs aufgeführten Gebieten eingestellt in
    1. diesen Betrieb; oder
    2. die Produktionseinheit, in der die gemäß diesem Artikel zu versendenden Schweine gehalten werden; die Produktionseinheit darf nur von der zuständigen Behörde festgelegt werden, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt, dass die Struktur und Größe der Produktionseinheiten sowie der Abstand zwischen ihnen und die dort stattfindenden Tätigkeiten so beschaffen sind, dass die Räumlichkeiten für Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind und sich das Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann; und
  2. die Schweine wurden mit negativem Befund einem Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den sieben Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und ein amtlicher Tierarzt hat jede Sendung mit Schweinen in den 24 Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil a des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission 15 unterzogen, oder
  3. die Schweine stammen aus einem Betrieb,
    1. der mindestens zweimal jährlich - im Abstand von mindestens vier Monaten - von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,
      1. die den Leitlinien und Verfahren gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entsprachen;
      2. die eine klinische Untersuchung der Schweine in dem Betrieb nach den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil a des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG umfassten;
      3. bei denen die wirksame Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde;
    2. der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt und der gewährleistet, dass zumindest die ersten beiden mindestens 60 Tage alten, in jeder Produktionseinheit jede Woche verendeten Schweine einem Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest unterzogen wurden, der den Allgemeinen Verfahrensvorschriften und Kriterien für Entnahme und Versand von Proben gemäß Kapitel V des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entspricht
  4. Für lebende Schweine, die in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
    1. die Schweine entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden; die Genehmigung der zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Ursprungs-, Durchfuhr- und Bestimmungsorte der Schweine allesamt im Anhang aufgeführte, zusammenhängende Gebiete sind, wodurch sichergestellt ist, dass die Schweine nur durch Gebiete befördert werden, die im Anhang aufgeführt sind;
    2. der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a und genehmigt eine Liste der Betriebe, die diese Tiergesundheitsgarantien erfüllen; der Ursprungsmitgliedstaat muss diese Informationen jedoch nicht übermitteln, wenn die Ursprungs-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten der Schweine allesamt im Anhang aufgeführte, zusammenhängende Gebiete sind, wodurch sichergestellt ist, dass die Schweine nur durch Gebiete befördert werden, die im Anhang aufgeführt sind;
    3. ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 16a wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung-, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere im Einklang mit den zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe a auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
    4. Für lebende Schweine, die die zusätzlichen Anforderungen von Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Gesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

      "Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission"

Artikel 3a Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten 15

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere in Teil II aufgeführte Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats oder in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:

  1. Die Schweine stammen aus einem Betrieb mit einem geeigneten Niveau an Biosicherheit, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, der Betrieb steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, und die Schweine entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 sowie Artikel 3 Nummer 2 bzw. Artikel 3 Nummer 3;
  2. die Schweine befinden sich im Zentrum eines Gebiets mit einem Radius von mindestens drei km, in dem alle Tiere in Schweinehaltungsbetrieben den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 3 entsprechen;
  3. die für den Versendebetrieb zuständige Behörde informiert die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde rechtzeitig über die anstehende Versendung der Schweine, und die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde informiert die für den Versendebetrieb zuständige Behörde über die Ankunft der Schweine;
  4. die Beförderung der Schweine innerhalb von Gebieten/durch Gebiete, die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, erfolgt entlang vorgegebener Beförderungsrouten, und die zur Beförderung dieser Schweine verwendeten Fahrzeuge werden nach dem Entladen schnellstmöglich gereinigt, erforderlichenfalls entwest, und desinfiziert.
  5. Für lebende Schweine, die in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
    1. Die Schweine entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;
    2. der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a und genehmigt eine Liste der Betriebe, die die Tiergesundheitsgarantien erfüllen;
    3. ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 16a wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere im Einklang mit den zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe a auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
    4. für lebende Schweine, die die zusätzlichen Anforderungen dieses Artikels erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Gesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

      "Schweine entsprechend Artikel 3a des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission".

Artikel 3b Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten zur unmittelbaren Schlachtung 17

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus einem in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieb ("Versendebetrieb") in andere Gebiete im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats zur unmittelbaren Schlachtung genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:

  1. Vor der Versendung wurden die Schweine seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt im Versendebetrieb gehalten;
  2. die Schweine genügen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Punkt 2 oder 3;
  3. alle Schweine im Versendebetrieb stammen aus einem einzigen, gesonderten Zuchtbetrieb, der sich in einem Gebiet im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befindet, das in Teil I oder II des Anhangs aufgeführt ist ("Zuchtbetrieb");
  4. die zuständige Behörde hat eine vorherige Genehmigung für die Verbringung der Schweine vom Zuchtbetrieb zum Versendebetrieb erteilt und sich dabei auf eine Risikoabschätzung im Zusammenhang mit den geltenden Risikominderungsmaßnahmen im Zucht- und im Versendebetrieb gestützt;
  5. sowohl der Zuchtbetrieb als auch der Versendebetrieb verfügen über einen gemeinsamen Biosicherheitsplan, der im Vorfeld von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
  6. die zuständige Behörde überprüft regelmäßig und mindestens einmal alle drei Monate die Umsetzung des unter Buchstabe e genannten gemeinsamen Biosicherheitsplans;
  7. die Sendung mit Schweinen wird zur unmittelbaren Schlachtung direkt, ohne Zwischenhalt oder Abladen, zu einem gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthof verbracht, der von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck benannt wird;
  8. der zuständigen Behörde wurde im Vorfeld Mitteilung über die Absicht gemacht, die Sendung mit lebenden Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung zum Schlachthof zu senden;
  9. die Beförderung der Sendung lebender Schweine zu dem Schlachthof innerhalb von Gebieten, die außerhalb der in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, bzw. durch solche Gebiete hindurch erfolgt entlang im Vorfeld angegebener Beförderungsrouten, und die für diese Beförderung verwendeten Fahrzeuge werden nach dem Entladen schnellstmöglich gereinigt, desinfiziert und erforderlichenfalls entwest;
  10. jeder Lastkraftwagen und jedes sonstige Fahrzeug, das zur Beförderung der Sendung mit lebenden Schweinen verwendet wird, wurde von der zuständigen Behörde einzeln zu diesem Zweck registriert;
  11. die zuständige Behörde wird systematisch über jede Versendung und jede Ankunft von Sendungen mit lebenden Schweinen vom Zuchtbetrieb zum Versendebetrieb in Kenntnis gesetzt;
  12. die Überwachung sowohl im Versendebetrieb als auch im Zuchtbetrieb wird verstärkt, indem die in Kapitel IV Teil a Punkt 4 des Anhangs des Beschlusses 2003/422/EG genannten Verfahren auf alle Schweine, die älter als vier Monate sind, angewandt werden.

Artikel 4 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten sowie der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchen Schweinen gewonnen wurden 15 17

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstaben a und c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats oder in die in Teil II, oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Schlachtkapazitäten der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthöfe, die innerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, in Bezug auf die Logistik beschränkt sind, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

  1. Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;
  2. die Schweine genügen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 oder Absatz 3;
  3. die Schweine werden zur unmittelbaren Schlachtung direkt, ohne Zwischenhalt oder Abladen zu einem gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthof verbracht, der von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck benannt wird;
  4. die für den Schlachthof zuständige Behörde wurde von der zuständigen Behörde des Versandortes über die geplante Verbringung der Schweine unterrichtet und teilt der zuständigen Behörde des Versandortes ihr Eintreffen mit;
  5. beim Eintreffen im Schlachthof werden die betreffenden Schweine getrennt von den anderen Schweinen gehalten und geschlachtet, und sie werden an einem bestimmten Tag geschlachtet, an dem nur diese Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten geschlachtet werden oder sie werden am Ende eines Schlachttags geschlachtet, an dem nachfolgend keine weiteren Schweine geschlachtet werden;
  6. die Beförderung der Schweine zu dem Schlachthof innerhalb von Gebieten, die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, bzw. durch solche Gebiete hindurch erfolgt entlang vorgegebener Beförderungsrouten, und die zur Beförderung dieser Schweine verwendeten Fahrzeuge werden nach dem Entladen schnellstmöglich gereinigt, erforderlichenfalls entwest, und desinfiziert;
  7. die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus diesen Schweinen gewonnen wurden,
    1. in gemäß Artikel 12 zugelassenen Betrieben erzeugt, gelagert und verarbeitet werden;
    2. gemäß Artikel 16 gekennzeichnet werden;
    3. nur im Hoheitsgebietes des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden;
  8. die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aus diesen Schweinen gewonnenen tierischen Nebenprodukte einer Behandlung in einem kanalisierten System unterzogen werden, das von der zuständigen Behörde zugelassen wurde, womit gewährleistet wird, dass die aus diesen Schweinen gewonnenen Folgeprodukte kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bergen;
  9. die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Gewährung einer Ausnahme gemäß diesem Artikel und teilen Name und Anschrift der gemäß diesem Artikel zugelassenen Schlachthöfe mit.
  10. Für lebende Schweine, die in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
    1. Die Schweine entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;
    2. der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a und genehmigt eine Liste der Betriebe, die die Tiergesundheitsgarantien erfüllen;
    3. ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 16a wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere im Einklang mit den zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe a auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
    4. Für lebende Schweine, die die zusätzlichen Anforderungen dieses Artikels erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Gesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

      "Schweine entsprechend Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission".

Artikel 5 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder

  1. von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder
  2. von Schweinen stammen, die den in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Anforderungen entsprechen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder
  3. gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.

Artikel 6 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder

  1. von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder
  2. gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.

Artikel 7 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten

(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe d können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 16, die aus tierischen Nebenprodukten von Schweinen gewonnen wurden, die aus den in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten stammen, genehmigen, sofern diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest darstellt.

(2) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe d können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung tierischer Nebenprodukte von Schweinen mit Ausnahme von Wildschweinen, einschließlich unverarbeiteter Körper toter Tiere aus Haltungsbetrieben oder Schlachtkörper aus Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, in einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der bzw. die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegt, genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die tierischen Nebenprodukte stammen aus Betrieben oder aus Schlachthöfen, die in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen und in denen mindestens in den letzten 40 Tagen vor der Versendung kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest festgestellt wurde;
  2. jeder Lastkraftwagen und jedes sonstige Fahrzeug, das zur Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte verwendet wird, wurde gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzeln von der zuständigen Behörde registriert;
    1. das abgedeckte, undurchlässige Abteil für die Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte ist so konstruiert, dass es sich wirksam reinigen und desinfizieren lässt, und die Fußböden sind so konzipiert, dass Flüssigkeiten leicht ablaufen und aufgefangen werden können;
    2. der Antrag auf Registrierung des Lastkraftwagens oder anderer Fahrzeuge enthält Belege dafür, dass der Lastkraftwagen oder das Fahrzeug regelmäßig mit Erfolg einer technischen Überprüfung unterzogen wurde;
    3. jeder Lastkraftwagen muss mit einem Satellitennavigationssystem ausgestattet sein, das die Ermittlung seiner Position in Echtzeit ermöglicht. Der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Fahrt des Lastkraftwagens in Echtzeit zu überprüfen und die elektronischen Aufzeichnungen über die Beförderung mindestens 2 Monate lang aufzubewahren;
  3. nach dem Beladen wird das Abteil für den Transport der genannten tierischen Nebenprodukte vom amtlichen Tierarzt verplombt. Nur der amtliche Tierarzt darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen. Jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe ist der zuständigen Behörde zu melden.
  4. das Einfahren der Lastkraftwagen oder anderer Fahrzeuge in den Schweinehaltungsbetrieb ist verboten, und die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Schweinekörper sicher eingesammelt werden;
  5. der Transport zu den oben genannten Betrieben bzw. Anlagen erfolgt auf direktem Wege von der benannten Desinfektionsstelle am Ausgangsort des in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiets ausschließlich zu diesen Betrieben bzw. Anlagen, ohne Zwischenhalt, auf der von der zuständigen Behörde genehmigten Route. In der benannten Desinfektionsstelle müssen die Lastkraftwagen und sonstigen Fahrzeuge unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unterzogen werden;
  6. jeder Sendung mit tierischen Nebenprodukten liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 17 bei. Der für den Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort zuständige amtliche Tierarzt muss jede Ankunft gegenüber der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe b Ziffer iii bestätigen;
  7. nach dem Entladen der tierischen Nebenprodukte werden der Lastkraftwagen oder andere Fahrzeuge und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte verwendet wurden und die kontaminiert sein könnten, innerhalb des geschlossenen Bereichs des Verarbeitungsbetriebs unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt, desinfiziert und erforderlichenfalls entwest. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG.
  8. die tierischen Nebenprodukte werden unverzüglich verarbeitet. Jede Lagerung im Verarbeitungsbetrieb ist verboten;
  9. die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Versendung tierischer Nebenprodukte nicht die täglichen Verarbeitungskapazitäten des Verarbeitungsbetriebs übersteigt;
  10. vor der ersten Versendung aus dem in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiet sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den zuständigen Behörden im Sinne des Anhangs VI Buchstabe c der Richtlinie 2002/60/EG getroffen werden, um den Krisenplan, die Weisungskette und die umfassende Zusammenarbeit der Dienststellen im Falle eines Unfalls während der Beförderung, einer schwerwiegende Panne des Lastkraftwagens oder Fahrzeugs oder einer betrügerischen Handlung seitens des Betreibers sicherzustellen. Die Lastkraftwagenunternehmer teilen der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Unfall oder jede Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs mit.

Artikel 8 Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer 15 17 19

(1) Unbeschadet der Artikel 3, 3a und 4 tragen die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, dass sie

  1. aus anderen als den im Anhang genannten Gebieten stammen;
  2. aus einem Haltungsbetrieb stammen, in den über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor der Versendung der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus den im Anhang genannten Gebieten eingestellt wurden.

(2) Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den in Teil I des Anhangs aufgeführten Betrieben liegen, genehmigen, sofern die lebenden Schweine die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie wurden vor der Versendung mindestens 30 Tage lang oder seit ihrer Geburt ununterbrochen in dem Betrieb gehalten, und es wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Versendung keine lebenden Schweine aus den in den Teilen II, III und IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;
  2. sie stammen aus einem Betrieb, der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt und der gewährleistet, dass zumindest die ersten beiden mindestens 60 Tage alten, in jeder Produktionseinheit jede Woche verendeten Schweine einem Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest unterzogen wurden, der den Allgemeinen Verfahrensvorschriften und Kriterien für Entnahme und Versand von Proben gemäß Kapitel V des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entspricht;
  3. sie wurden mit negativem Befund einem Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanische Schweinepest unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den sieben Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und ein amtlicher Tierarzt hat jede Sendung mit lebenden Schweinen in den 24 Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil a des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG unterzogen; oder;
  4. sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, der mindestens zweimal jährlich - im Abstand von mindestens vier Monaten - von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,
    1. die den Leitlinien und Verfahren gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entsprachen;
    2. die eine klinische Untersuchung der Schweine im Betrieb nach den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil a des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG umfassten;
    3. bei denen die wirksame Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde.

(3) Bei Sendungen mit lebenden Schweinen, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 erfüllen, wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Veterinärpapiere und/oder Gesundheitszeugnisse eingefügt, auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG Bezug genommen wird:

"Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission 18.

Artikel 9 Verbot der Versendung von Samen, Eizellen und Embryonen, die Schweinen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten entnommen wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer 15 17

  1. Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Sendungen mit folgenden Erzeugnissen aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden:
    1. Schweinesamen, es sei denn, er wurde Ebern in einer gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates zugelassenen Besamungsstation entnommen 21, die außerhalb der in Teil II, Teil III und Teil IV des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;
    2. Schweineeizellen und -embryonen, es sei denn, die Eizellen und Embryonen stammen von Spendersauen, die in Betrieben gehalten werden, welche Artikel 8 Absatz 2 entsprechen und außerhalb der in Teil II, Teil III und Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und bei den Embryonen handelt es sich um durch künstliche Besamung in vivo erzeugte Embryonen oder durch Befruchtung mit Samen, der den Bedingungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes entspricht, in vitro erzeugte Embryonen.
  2. Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und Artikel 2 Buchstabe b können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Sendungen mit Schweinesamen - wenn der Samen Ebern in einer gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates zugelassenen Besamungsstation entnommen wurde, die alle für Afrikanische Schweinepest relevanten Bestimmungen zur Biosicherheit befolgt und sich in den in Teil II und Teil III des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befindet - in die in Teil IIoder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete desselben Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:
    1. Die Sendungen mit Schweinesamen entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vor der Versendung der Sendung mit Samen genehmigt werden;
    2. der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Buchstabe a aufgeführten Tiergesundheitsgarantien;
    3. die Eber genügen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 3;
    4. - gestrichen -
    5. folgende zusätzliche Erklärung ist der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG beigefügt:

      "Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.

Artikel 10 Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, es sei denn, diese Nebenprodukte vom Schwein wurden aus Schweinen gewonnen, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten, die aus tierischen Nebenprodukten aus Schweinen aus in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern

  1. diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das aus Schweinen gewonnene Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest birgt;
  2. den Sendungen mit Folgeprodukten ein gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestelltes Handelspapier beiliegt.

Artikel 11 Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer 17

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, und mit Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch von solchen Schweinen bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden, es sei denn, das Schweinefleisch wurde aus Schweinen gewonnen, die aus Betrieben stammen, welche nicht in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und sofern das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 bzw. Absatz 3 entsprechen.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen gemäß Artikel 3b entsprechen.

Artikel 12 Zulassung von Schlachthöfen, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2

Die zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten lässt für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2 nur Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe zu, in denen das frische Schweinefleisch sowie die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch, das im Einklang mit den Ausnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 6 bzw. gemäß Artikel 11 Absatz 2 in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden darf, bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen aus frischem Schweinefleisch bzw. von anderen Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die von Schweinen aus Haltungsbetrieben stammen, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen und die nicht gemäß diesem Artikel zugelassen sind, bzw. die solches Fleisch, solche Fleischzubereitungen oder solche Fleischerzeugnisse enthalten.

Artikel 12a Ausnahmeregelung für Schlachthöfe sowie Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe in den Schutz- und Überwachungszonen 17

Unbeschadet der Artikel 4, 5 und 6 sowie der Artikel 11, 12 und 13 des vorliegenden Beschlusses und abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/99/EG dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus Schlachthöfen sowie Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben, die sich in Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG befinden, genehmigen, sofern diese Erzeugnisse:

  1. in Betrieben hergestellt, gelagert und verarbeitet worden sind, die sich in Gebieten befinden, die in den Teilen I, II oder III des Anhangs aufgeführt und gemäß Artikel 12 zugelassen sind; und
  2. aus Schweinen gewonnen wurden, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche außerhalb der in den Teilen II, III oder IV des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, oder aus Schweinen gewonnen wurden, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, sofern sie den Anforderungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 und Artikel 3 Nummern 2 bzw. 3 genügen; und
  3. gemäß Artikel 16 gekennzeichnet werden.

Artikel 13 Ausnahme vom Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und bestimmter Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus den im Anhang aufgeführten Gebieten

Abweichend von Artikel 11 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern die entsprechenden Erzeugnisse

  1. gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und verarbeitet worden sind;
  2. Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind;
  3. von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Satz zu ergänzen ist:

"Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten 20.

Artikel 14 Informationen zu den Artikeln 11, 12 und 13 19

Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen ("Liste der zugelassenen Einrichtungen") und stellen sie der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten bringen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich Folgendes zur Kenntnis:

  1. jede Änderung ihrer Liste der zugelassenen Einrichtungen

    und

  2. alle sachdienlichen Informationen zur Anwendung der Artikel 11, 12 und 13.

Artikel 15 Maßnahmen in Bezug auf lebende Wildschweine, frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten 17 17a 18

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten

  1. verbieten den Versand lebender Wildschweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Gebiete desselben Mitgliedstaats, die nicht aufgeführt sind;
  2. tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den in Teil I des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats, die nicht im Anhang aufgeführt sind, genehmigen, sofern die Wildschweine gemäß den in Kapitel VI Teile C und D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG festgelegten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf Afrikanische Schweinepest untersucht wurden.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Wildschweinfleisch aus den in den Teilen I und II des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats sowie in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern dieses Fleisch:

  1. nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG produziert und verarbeitet wurde und einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, wie in Anhang III Punkt a oder d der genannten Richtlinie beschrieben;
  2. Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG ist;
  3. von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet wird, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Satz zu ergänzen ist: "Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission."

(3) Alle Mitgliedstaaten verbieten den Versand lebender Wildschweine in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer.

Artikel 15a Informationspflichten der Mitgliedstaaten 17 18

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros (einschließlich Veranstalter von Jagdausflügen) sowie Postdienstleister ihre Kunden auf die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschluss hinweisen müssen, indem sie insbesondere Reisende, die aus einem der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete ausreisen, sowie Kunden von Postdienstleistern in geeigneter Weise über die wichtigsten in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Verbote informieren.

Zu diesem Zweck organisieren die betroffenen Mitgliedstaaten regelmäßig Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und führen diese durch, um Informationen über die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschluss bereitzustellen und zu verbreiten.

(2) Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf allen Hauptverkehrsrouten auf dem Landweg, wie internationalen Verbindungsstraßen und damit verbundenen Straßennetzen, angemessene Informationen über die Risiken der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest und über die in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen für alle Reisenden deutlich sichtbar angebracht sind.

Insbesondere müssen diese Informationen derart dargelegt werden, dass sie für Reisende, die aus einem der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete aus- oder in dieses einreisen oder aus einem Drittland einreisen, das ein Risiko für die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellt, leicht nachzuvollziehen sind.

(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten koordinieren ihre Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen durch die Beförderungsunternehmen und Postdienstleister wirksam an das ermittelte Zielpublikum übermittelt werden.

Artikel 16 Spezielle Gesundheitskennzeichen und Bescheinigungsanforderungen für frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die dem Verbot gemäß Artikel 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 unterliegen

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die einem Verbot gemäß Artikel 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 unterliegen, mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen werden, das nicht oval und nicht zu verwechseln ist mit

  1. dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  2. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 16a Kanalisierungsverfahren 15

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Kanalisierungsverfahren den folgenden Anforderungen genügt:

  1. Jeder Lastkraftwagen und jedes sonstige Fahrzeug, das zur Beförderung lebender Schweine verwendet wird, wurde
    1. einzeln von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats für die Beförderung lebender Schweine im Kanalisierungsverfahren registriert;
    2. nach dem Beladen vom amtlichen Tierarzt verplombt; nur der Bedienstete der zuständigen Behörde darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen; jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe muss der zuständigen Behörde gemeldet werden.
  2. Der Transport erfolgt
    1. direkt, ohne Zwischenhalt;
    2. auf der von der zuständigen Behörde genehmigten Strecke.
  3. Der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige amtliche Tierarzt muss jede Ankunft gegenüber der zuständigen Behörde am Ursprungsort bestätigen;
  4. nach dem Entladen der lebenden Schweine werden der Lastkraftwagen oder andere Fahrzeuge und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung der genannten Schweine verwendet wurden, innerhalb des geschlossenen Bereichs des Bestimmungsorts unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG.
  5. Vor der ersten Versendung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten sorgt die zuständige Behörde des Ursprungsortes dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den zuständigen Behörden im Sinne des Anhangs VI Buchstabe c der Richtlinie 2002/60/EG getroffen werden, um den Krisenplan, die Weisungskette und die umfassende Zusammenarbeit der Dienststellen bei einem Unfall während der Beförderung, einer schwerwiegenden Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs oder einer betrügerischen Handlung seitens des Betreibers sicherzustellen. Die Lastkraftwagenunternehmer teilen der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Unfall oder jede schwerwiegende Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs mit.

Artikel 17 Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

  1. die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG genannten Bestimmungen in Schweinehaltungsbetrieben, die in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten liegen, angewandt werden;
  2. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen oder tierischen Nebenprodukten von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden und dass der Transportunternehmer nachweist, dass eine solche Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurde, und entsprechende Belege im Fahrzeug mitführt.

Artikel 18 Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die Ergebnisse der Überwachung auf Afrikanische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Plänen zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen.

Artikel 19 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 20 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU wird aufgehoben.

Artikel 21 Geltungsdauer 15 19

Dieser Beschluss gilt bis zum 21. April 2021.

Artikel 22 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

______

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

5) Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 47).

6) Entscheidung 2005/362/EG der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien (ABl. Nr. L 118 vom 05.05.2005 S. 37).

7) Durchführungsbeschluss 2014/442/EU der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Litauens und Polens (ABl. Nr. L 200 vom 09.07.2014 S. 21).

8) The EFSa Journal 2010;8(3):1556.

9) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).

10) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64).

11) Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (ABl. Nr. L 208 vom 19.08.1993 S. 34).

12) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 44).

13) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

14) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206).

15) Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.06.2003 S. 35).

16) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

17) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

18) ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63."

19) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 62).

20) ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63.

21) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 62).

.

Anhang 15 15a 15b 15c 15d 15e 15f 16 16a 16b 16c 16d 16e 16f 16g 16h 16i 17 17a 17b 17c 17d 17e 17f 17g 17h 17i 17j 17k 18 18a 18b 18c 18d 18e 18f 18g 18h 18i 18j 18k 18l 18m 18n 18o 18p 18q 18r 18s 18t 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 19g 19h 19i 19j 19k 19l 19m 19n 19o 19p 19q 19r 19s 19t 19u 19v 19w 19x 19y 19z 19aa 19ab 19ac 19ad 19ae 19af 19ag 20 20a 20b 20c 20d 20e 20f 20g 20h 20i 20j 20k 20l 20m 20n 20o 12p 20q 20r 20s 20t 20u 20v 20w 20x 20y  20z 20aa 20ab 20ac 20ad 20ae 20af 21 21a 21b 21c 21d

Teil I

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Teil II

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Teil III

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Teil IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

- tutto il territorio della Sardegna.

ENDE

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