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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2218 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7836)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 334 vom 09.12.2016 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst u. a. bestimmte Gebiete in Lettland, Litauen und Polen.

(2) Im Oktober 2016 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im und im Dundagas novads in Lettland in zwei Gebieten auf, die derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Fälle erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten die entsprechenden Gebiete Lettlands, die derzeit in Teil I aufgeführt werden, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden, und es sollten neue Gebiete in die Teile I und II des genannten Anhangs aufgenommen werden.

(3) Im Oktober 2016 traten zwei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im powiat bialski und im powiat in Polen in Gebieten auf, die derzeit in Teil III (powiat bialski) bzw. in Teil II (powiat) des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. Durch das Auftreten der Seuche in diesen Gebieten erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten die entsprechenden Gebiete Polens, die in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden, und es sollten neue Gebiete in Teil I des genannten Anhangs aufgenommen werden.

(4) Seit September 2015 wurden in bestimmten in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten Lettlands und Litauens keine Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in den Haltebetrieben in diesen Gebieten gemäß dem nationalen Biosicherheitsprogramm zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ordnungsgemäß überwacht. Diese Tatsachen weisen auf eine Verbesserung der Seuchenlage hin. Diese Gebiete der genannten Mitgliedstaaten sollten daher nicht länger in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, sondern in Teil II aufgeführt werden.

(5) Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland, Litauen und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709

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