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Regelwerk, EU 2017, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1265 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4686)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 13.07.2017 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Litauen und Polen.

(2) Im Juni 2017 kam es zu zwei Ausbrüchen von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen im Pärnu maakond in Estland und im in Litauen; diese Gebiete sind derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Ausbrüche erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko.

(3) Im Juni 2017 trat ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Wildweinen in der gmina in Polen auf; dieses Gebiet ist derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Fall erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko.

(4) Bei der Bewertung des Risikos, das von der neuen Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Litauen und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Estland, Litauen und Polen angepasst werden. Dementsprechend sollten die von den neuen Ausbrüchen betroffenen Gebiete in Estland und Litauen statt in Teil II des genannten Anhangs nun in Teil III aufgeführt werden, und die betroffenen Gebiete in Polen sollten statt in Teil I des genannten Anhangs nun in Teil II aufgeführt werden.

(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

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