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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/123 der Kommission vom 2. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 761)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 38 vom 03.02.2021 S. 63)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in der Slowakei geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/39 der Kommission 5 geändert.

(2) In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 6 sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutzzone und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie den anderen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche in Hausschweinpopulationen die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.

(3) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/39 sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland, Polen und der Slowakei aufgetreten.

(4) Außerdem hat sich die Seuchenlage bei Hausschweinen in bestimmten Gebieten der Slowakei aufgrund der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2002/60/EG anwendet, verbessert.

(5) Im Januar 2021 wurden mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Gorzowski und Myśliborski in Polen in Gebieten festgestellt, die in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe von den in Teil II genannten Gebieten befinden, die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen von Teil I neu festgelegt und erweitert werden, um diesen jüngsten Fällen Rechnung zu tragen.

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(Stand: 05.04.2021)

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