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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2433 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU betreffend die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9168)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 46)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten ("betroffene Mitgliedstaaten") festgelegt. Zu diesen Maßnahmen zählen Verbote der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus bestimmten Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ("Erzeugnisse"). In diesem Anhang sind bestimmte Gebiete abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage in den betroffenen Mitgliedstaaten eingestuft wurden.

(2) Um die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen an die Entwicklung der epidemiologischen Situation in den einzelnen Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten anzupassen und den unterschiedlichen Risikoniveaus, die von der Art des jeweiligen Erzeugnisses abhängen, Rechnung zu tragen, sollten für bestimmte Arten von Erzeugnissen aus den in den einzelnen Teilen des Anhangs des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebieten bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Diese Ausnahmeregelungen sollten außerdem im Einklang mit den Risikominderungsmaßnahmen für die Einfuhr in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stehen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 angegeben sind. Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss sollten auch die für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen festgelegt werden.

(3) Das Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten ist besonders streng und kann daher logistische und tierschutzrechtliche Probleme aufwerfen, wenn es nicht möglich ist, die Schweine in den betreffenden Gebieten zu schlachten, insbesondere weil es keinen geeigneten Schlachthof gibt oder die Schlachtkapazitäten in den in Teil III des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten entweder innerhalb desselben Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines anderen in diesem Anhang aufgeführten Mitgliedstaats beschränkt sind.

(4) Die Verbringung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung birgt weniger Risiken als andere Arten der Verbringung lebender Schweine, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Es ist daher angezeigt, es den betroffenen Mitgliedstaaten unter den in Erwägungsgrund 3 beschriebenen Umständen zu gestatten, für die Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten zur unmittelbaren Schlachtung in einen außerhalb des betreffenden Gebiets gelegenen Schlachthof in demselben Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet eines anderen in diesem Anhang aufgeführten Mitgliedstaats ausnahmsweise Ausnahmen zu gewähren, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewendet werden, damit die Seuchenbekämpfung nicht gefährdet wird.

(5) Was das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung unterschiedlicher Erzeugnisse vom Schwein mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Als allgemeine Regel gilt, dass die Verbringung von Schweinesamen aus Sperrgebieten mit erheblichen Risiken hinsichtlich Exposition und Auswirkungen verbunden ist. Jedoch können durch die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominderung, wie Tests und verstärkte Biosicherheit, Ausnahmeregelungen für Samen zulässig sein, der in Teil II und Teil III

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