Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/834 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3318)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 89)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft.

(2) Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSa zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt 5.

(3) Die Verbringung infizierter Tiere stellt ein hohes Risiko für die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest dar. Es gilt vor allem, die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest durch die Verbringung von Wildschweinen zu vermeiden, da sie den Erreger der Seuche leicht übertragen können, mit negativen Auswirkungen für die Schweinehaltung in der Union. Da von diesen Tieren ein Risiko für die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest ausgeht und die Erkennung der Seuche bei Wildschweinen in Mitgliedstaaten, in denen die Seuche zum ersten Mal auftritt, möglicherweise Zeit in Anspruch nimmt, sollten spezifische Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Verbringung dieser Tiere in der Union zu begrenzen. Um die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten alle Mitgliedstaaten den Versand von Wildschweinen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer verbieten, und die betroffenen Mitgliedstaaten sollten den Versand von Wildschweinen aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten in andere Gebiete ihres Hoheitsgebiets, die dort nicht aufgeführt sind, verbieten.

(4) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

(5) Der Kommission wurden während eines ausreichend langen Zeitraums keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in keinem der Gebiete in Estland, Lettland und Litauen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, gemeldet. Zudem sind die in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 6 vorgesehenen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umgesetzt worden, und es wurden zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen in Haltungsbetrieben für Hausschweine angewandt. Dies spricht für eine Verbesserung der Seuchenlage bei Hausschweinen in allen Gebieten in Estland, Lettland und Litauen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Dementsprechend sollten diese Gebiete jetzt in Teil II anstelle von Teil III dieses Anhangs aufgeführt werden, und der Anhang sollte entsprechend geändert werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.05.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion