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Regelwerk, EU 2018, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/745 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2817)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 122)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft.

(2) Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSa zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 5 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt.

(3) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

(4) Im März 2018 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Mittel-/Ostpolen (gmina Sniadowo, gmina Latowicz und gmina Zambrow), also in Gebieten Polens, die in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, festgestellt. Darüber hinaus wurden weitere Fälle im Südosten Polens (gmina Urszulin und gmina Zmudz), also in Gebieten Polens, die in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, festgestellt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im genannten Anhang widerspiegeln sollte.

(5) Ebenfalls im März 2018 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Südosten Lettlands (in der Region Saldus) an der Grenze zwischen einem in Teil I und einem in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen Fall erhöht sich das Risiko, was sich im genannten Anhang widerspiegeln sollte.

(6) Um den jüngsten Entwicklungen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen und Lettland neue ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in die Listen in Teil I und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2018

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

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