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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/175 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1052)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 52 vom 15.02.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in Deutschland, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/123 der Kommission 5 geändert.

(2) In Deutschland, Polen und der Slowakei sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen aufgetreten.

(3) Im Februar 2021 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Powiat Polkowicki in Polen in einem in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des in Teil II genannten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen von Teil I neu festgelegt und erweitert werden, um diesem jüngsten Fall Rechnung zu tragen.

(4) Darüber hinaus wurde im Februar 2021 ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Powiat Przeworski in Polen in einem in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des in Teil III genannten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen von Teil I neu festgelegt und erweitert werden, um diesem jüngsten Fall Rechnung zu tragen.

(5) Außerdem wurde im Februar 2021 ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bezirk Rimavská Sobota in der Slowakei festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in

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(Stand: 05.04.2021)

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